Bundesrat für ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels
Bern, 13.09.2000 - Stellungnahme zu einer parlamentarischen Initiative
Der Bundesrat unterstützt eine Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, die den sogenannten Bistumsartikel in der Bundesverfassung ersatzlos aufheben will. Er hat am Mittwoch eine entsprechende Stellungnahme verabschiedet.
Der Bistumsartikel (Art. 72.3) ist die letzte konfessionelle Ausnahmebestimmung in der Bundesverfassung. Seit 1874 sieht diese Bestimmung vor, dass Bistümer nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden dürfen. Ihre Aufhebung wurde schon bei der Beratung der neuen Bundesverfassung diskutiert; die Räte verzichteten damals darauf, weil dies den Rahmen der Nachführung des geltenden Rechts gesprengt hätte. Doch wurde in den Räten die Zusicherung abgegeben, dass der Bistumsartikel nach der Abstimmung über die neue Bundesverfassung möglichst rasch mit einer Partialrevision aufgehoben werden soll.
Warum aufheben?
Der Bundesrat hat bisher sämtliche Bemühungen um eine ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels vorbehaltlos unterstützt. Die Gründe sind die gleichen, die auch die Staatspolitische Kommission des Nationalrates anführt:
- Der Bistumsartikel diskriminiert die römisch-katholische Kirche und verletzt damit die Rechtsgleichheit. Als konfessionelle Ausnahmebestimmung von 1874 war der Bistumsartikel nur gegen die römisch-katholische Kirche gerichtet.
- Der Bistumsartikel ist völkerrechtswidrig: Er verstösst gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit, das zu schützen die Schweiz sich mit dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet hat.
Verzicht auf Religionsartikel
Der Bundesrat teilt auch die Bedenken der Kommission gegen die Einführung eines Religionsartikels in die Bundesverfassung, wie dies eine Motion des Ständerates verlangt. Er ist wie die Kommission der Meinung, dass die Erarbeitung eines solchen Religionsartikels grosse Probleme schaffen und stärkere Emotionen wecken könnte als bei einer ersatzlosen Aufhebung des Bistumsartikels. Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat ohne Vorbehalte die Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates auf ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48
Herausgeber
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch
Letzte Änderung 26.06.2024