Die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare verbessern - Bundesrat schickt Gesetzesentwurf über die registrierte Partnerschaft in die Vernehmlassung

Bern, 14.11.2001 - Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu schicken.

Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare knüpft teilweise an eherechtliche Regelungen an, ohne pauschal auf das für Ehepaare geltende Recht zu verweisen. Er berücksichtigt die Anliegen gleichgeschlechtlicher Paare, grenzt aber gleichzeitig die registrierte Partnerschaft von der Ehe ab. Das neue Rechtsinstitut steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen, da heterosexuelle Konkubinatspaare die Möglichkeit zur Heirat haben.

Die Bestimmungen über die Begründung der registrierten Partnerschaft lehnen sich an das Eheschliessungsrecht an, sind aber vereinfacht worden. Die registrierte Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung. Die beiden Partner/innen sind zu Beistand und Rücksicht verpflichtet und sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Gemeinschaft.

Adoption und Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen

Ein gleichgeschlechtliches Paar in registrierter Partnerschaft kann keine Kinder adoptieren. Eine solche Adoption ist aus der Sicht des Kindeswohls nicht vertretbar. Das Kind hätte entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis rechtlich zwei Väter oder zwei Mütter, was es in der heutigen Gesellschaft in eine Ausnahmesituation brächte.

Der Vorentwurf sieht auch nicht die Möglichkeit einer Stiefkindadoption für eine/n registrierte/n Partner/in vor. Abgesehen vom Umstand, dass eine Stiefkindadoption grundsätzlich ohnehin nur in Frage kommen kann, wenn der leibliche Elternteil, zu dem das Kindesverhältnis erlöschen soll, damit einverstanden ist, spricht neben der allgemeinen Problematik der Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar auch die besondere Problematik der Stiefkindadoption dagegen. Diese kann vom Elternteil, dem das Kind bei einer Scheidung zugesprochen wird, auch dazu missbraucht werden, den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu verdrängen. Hat eine Person aus einer früheren Beziehung Kinder, ist der registrierte Partner oder die registrierte Partnerin allerdings verpflichtet, ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge beizustehen und sie nötigenfalls zu vertreten.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist schliesslich auch die Zulassung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu Verfahren der Fortpflanzungsmedizin (z. B. Samenspende) ausgeschlossen.

Name und Bürgerrecht ändern nicht

Mit der Registrierung behält der Partner bzw. die Partnerin den bisherigen Namen sowie das bisherige Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Um seine Verbundenheit auszudrücken, kann das Paar im Alltag einen Allianznamen verwenden, d. h. der Partner bzw. die Partnerin kann dem eigenen Namen jenen des anderen anfügen. Der Allianzname ist allerdings kein amtlicher Name, der im Zivilstandsregister eingetragen wird. Um die ausländische Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den ausländischen Partner eines Schweizer Bürgers erleichtert einbürgern zu können, müsste die Verfassung geändert werden. Immerhin sieht der Gesetzesentwurf Erleichterungen bei der ordentlichen Einbürgerung vor, indem er die erforderliche Wohnsitzdauer verkürzt.

Ausländische Staatsangehörige, die in registrierter Partnerschaft mit einem Schweizer oder einer Schweizerin leben, haben künftig grundsätzlich einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Das Zivilstandsamt kann die (Schein-)Registrierung verweigern, wenn die beiden Personen offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen.

Vermögensrechtlich sieht der Gesetzesentwurf eine Regelung vor, die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft können die Partner/innen eine besondere Regelung vereinbaren. Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt.

Auflösung einfacher als Scheidung

Die Auflösung registrierter Partnerschaften ist einfacher als die Ehescheidung. Die beiden Partner/innen können beim Gericht gemeinsam einen Antrag stellen. Zudem kann der Partner oder die Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Bei der Auflösung werden die während der Dauer der registrierten Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der zweiten Säule geteilt. Unter engeren Voraussetzungen als im Eherecht besteht auch ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge.

Im Anhang zum Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft werden verschiedene bestehende Erlasse geändert. Insbesondere wird im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel über registrierte Partnerschaften eingefügt. Die Vernehmlassung dauert bis Ende Februar 2002.


Adresse für Rückfragen

Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Letzte Änderung 30.01.2024

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