Für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare - Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Bern, 26.06.2002 - Der Gesetzesentwurf über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung gestossen. Während den Organisationen der Betroffenen die Vorschläge teilweise zu wenig weit gehen, befürchten vorwiegend konservative Kreise eine Aushöhlung der Ehe. Nur wenige lehnen jedoch die Schaffung eines Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Paare ausdrücklich ab. Der Bundesrat hat am Mittwoch von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende Jahr eine Botschaft auszuarbeiten.

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten den Gesetzesentwurf über die eingetragene Partnerschaft, der es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen soll, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Sie wiesen insbesondere auf die symbolische Wirkung einer staatlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften hin, welche die Akzeptanz dieser Lebensform in der Bevölkerung erhöhen und die Alltagsprobleme der Betroffenen reduzieren werde. Mehrheitlich begrüsst wurden auch die rechtliche und faktische Abgrenzung von der Ehe sowie die Regelungen, wonach gleichgeschlechtliche Paare nicht zur Adoption und zu Verfahren der Fortpflanzungsmedizin zugelassen werden. Der Gesetzesentwurf wurde insgesamt als klar, umfassend und ausgewogen beurteilt. Hauptziel bleibt, die Situation gleichgeschlechtlicher Paare zu verbessern und ihren berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen.

Vorentscheide des Bundesrates

Neben der grundsätzlichen Zustimmung zum Gesetzesentwurf wurden in der Vernehmlassung auch verschiedene Änderungen einzelner Regelungen vorgeschlagen:

  • Eine Minderheit sprach sich dafür aus, auch heterosexuellen Konkubinatspaaren eine eingetragene Partnerschaft zu ermöglichen. Der Bundesrat will jedoch von der Begrenzung auf gleichgeschlechtliche Paare nicht abweichen. Heterosexuelle Paare können heiraten. Daher besteht für die Schaffung einer "Ehe light" kein überzeugender Grund.
  • Vereinzelt wurde gefordert, gleichgeschlechtlichen Paaren die Wahl eines gemeinsamen Namens zu ermöglichen. Dass die heutige eherechtliche Namensregelung nicht auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden kann, weil sie nicht das Prinzip der Gleichberechtigung verwirklicht, wurde seitens der Vernehmlassungsteilnehmer allgemein anerkannt. Der Bundesrat möchte deshalb im Sinne des Vernehmlassungsentwurfs eine möglichst einfache Lösung im Gesetz verankern, zumal der gesetzliche Name hauptsächlich im amtlichen Verkehr eine Rolle spielt. Im Alltag steht es dem Paar frei, den Namen der einen oder anderen Partnerin bzw. des einen oder anderen Partners als gemeinsamen Namen zu führen. Zudem kann das Paar einen Allianznamen bilden, der auch in den Pass eingetragen werden kann
  • Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer plädierten für die Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zur Adoption oder mindestens zur Stiefkindadoption. Zusammen mit der Mehrheit der Vernehmlasser lehnt der Bundesrat diese Forderung jedoch ab. Die Adoption ist ein Institut der Kinderfürsorge. Sie ist deshalb allein aus der Sicht des Kindeswohls zu beurteilen. Einem Kind rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter als Eltern zuzuordnen, würde es gesellschaftlich in eine Ausnahmesituation bringen, die heute nicht zu rechtfertigen ist. Das bewährte Prinzip des Kindesrechts, entsprechend dem natürlichen Kindesverhältnis jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine Mutter zuzuordnen, soll deshalb unverändert weitergelten. Auch unsere Nachbarstaaten, die ein Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen haben, schliessen diese Paare von der Adoption aus. Hinzu kommt, dass in der Schweiz kaum Kinder zur Adoption freigegeben werden, so dass meist Kinder aus Staaten adoptiert werden, welche eine eingetragene Partnerschaft heute gar nicht kennen. Diese Staaten, und nicht die schweizerische Behörde, entscheiden letztlich darüber, wo ihre Kinder zur Adoption plaziert werden. In Bezug auf das Stiefkind ist zudem zu beachten, dass es wesentlich weniger auf die Adoption angewiesen ist als ein fremdes Kind, weil es nicht in einer unsicheren familienrechtlichen Situation lebt. Auch ohne Adoption, welche alle rechtlichen Beziehungen nicht nur zu einem leiblichen Elternteil, sondern auch zu den Grosseltern und den weiteren Verwandten dieses Elternteils erlöschen lässt, räumt des ZGB dem Stiefelternteil ein "kleines Sorgerecht" ein, und durch letztwillige Verfügung kann das Stiefkind auch erbrechtlich begünstigt werden. In der Praxis wird deshalb die Stiefkindadoption auch von heterosexuellen Paaren aufgrund ihrer Tragweite recht kritisch beurteilt. Durch die Zulassung der Stiefkindadoption bestünde überdies die Gefahr, dass dadurch die illegale heterologe Insemination (Befruchtung mit Spendersamen) gefördert würde.
  • Anlass zu vereinzelten kritischen Bemerkungen gab die Regelung zur Bekämpfung von Scheineintragungen, womit die beiden Personen keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen. Grund für diese Kritik war die Annahme, dass gleichgeschlechtliche Paare einer strengeren Missbrauchsregelung unterstellt würden als Ehepaare. Die Regelung des Vorentwurfs für die eingetragene Partnerschaft und diejenige des im Parlament pendenten neuen Ausländergesetzes (AUG) sind jedoch identisch. Damit werden Scheinehen ebenso konsequent bekämpft wie Scheineintragungen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.isc-ejpd.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-23352.html