Die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern schützen - Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
Bern, 18.11.2003 - Das Strafgesetzbuch und die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» verfolgen das gleiche Ziel. Doch im Ergebnis schützt das umfassende Sicherheitskonzept des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern als die unvollständige und mit Schwächen behaftete Volksinitiative, über die Volk und Stände am 8. Februar 2004 abstimmen.
Die am 3. Mai 2000 mit 194 390 gültigen Unterschriften eingereichte Volksinitiative verlangt, dass extrem gefährliche, nicht therapierbare Sexual- und Gewaltstraftäter lebenslang verwahrt werden und keinen Hafturlaub bekommen. Entlassungen sollen nur dann geprüft werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass der Täter geheilt werden kann und künftig für die Gesellschaft keine Gefahr mehr darstellt.
Umfassendes Konzept statt punktuelle Forderungen
Die punktuellen Forderungen der Initiative gehen kaum über die heutigen Regelungen des Strafgesetzbuches hinaus. Zudem bringt die vom Parlament bereits verabschiedete Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eine Reihe von Neuerungen, welche die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützen. Das umfassende Konzept des Strafgesetzbuches gewährleistet mehr Sicherheit als die unvollständige Initiative.
Alle gefährlichen Täter verwahren
Alle gefährlichen Täter, die schwere Straftaten begangen haben und rückfallgefährdet sind, können gemäss Strafgesetzbuch - wenn nötig lebenslang - verwahrt werden. Die Initiative erfasst nur eine Minderheit der gefährlichen Straftäter: Nur die psychisch gestörten, jedoch nicht therapierbaren extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftäter (gemäss Schätzungen von Fachleuten etwa 20 von den heute rund 100 verwahrten Tätern) könnten gemäss Initiative verwahrt werden. Einen Hafturlaub schliesst das Strafgesetzbuch zudem nicht nur für verwahrte Täter aus, wie dies die Initiative verlangt, sondern für alle gefährlichen Täter, bei denen Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Die Entlassung gefährlicher Täter verhindern
Das neue Strafgesetzbuch ermöglicht es den Gerichten, gegenüber Tätern, die sich erst im Strafvollzug als gefährlich erweisen, nachträglich eine Therapie bzw. eine Verwahrung anzuordnen, wenn die Therapie nicht zum Ziel führt. Gemäss Initiative hat die Verwahrung im Grundurteil angeordnet zu werden. Erweist sich der Täter im Strafvollzug als gefährlich, muss er trotzdem entlassen werden. Die Initiative lässt es ferner zu, dass Täter aufgrund von neuen und damit noch nicht bewährten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Therapien aus der Verwahrung entlassen werden. Sie schliesst deshalb nicht aus, dass Straftäter bereits aus der Verwahrung entlassen werden, bevor sie geheilt sind. Was danach mit ihnen geschieht, dazu schweigt sich die Initiative aus.
Im Gegensatz zur Initiative sieht das Strafgesetzbuch vor, dass ein therapierbarer Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt werden kann. Der ungefährliche Täter wird zudem gemäss Strafgesetzbuch nie definitiv, sondern immer mit einer Probezeit aus der Verwahrung oder aus einer Behandlung entlassen. Während der Probezeit, die so oft als notwendig verlängert wird, kann er nachträglich betreut und überwacht werden. Zudem genügt bereits der geringste Hinweis darauf, dass der Täter neue Straftaten begehen könnte, damit er in die Verwahrung zurückgenommen werden kann.
Anderseits ist die Initiative vom menschenrechtlichen Standpunkt aus fragwürdig. Sie kann dazu führen, dass Täter nicht aus der Verwahrung entlassen werden dürfen, obwohl sie nachweislich (z. B. infolge Krankheit oder Alter) ungefährlich geworden sind oder einer Therapie in einer gesicherten Einrichtung unterzogen werden könnten.
Die Volksinitiative ist unvollständig, unzweckmässig und bietet nur eine Scheinsicherheit. Das revidierte Strafgesetzbuch ist die bessere Alternative. Aus diesem Grund empfehlen Bundesrat und Parlament, die Volksinitiative abzulehnen.
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Letzte Änderung 26.06.2024