Kurze Freiheitsstrafen wieder einführen; Bundesrat schickt Revision des AT StGB in die Vernehmlassung

Bern, 30.06.2010 - Der Bundesrat will die kurzen Freiheitsstrafen wieder einführen und die bedingten Geldstrafen abschaffen. Damit zieht er die Konsequenzen aus der von Politik und Praxis geäusserten Kritik am Sanktionensystem des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Er hat am Mittwoch eine Gesetzesänderung bis am 30. Oktober 2010 in die Vernehmlassung geschickt.

Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzt. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht vor, dass die Gerichte wieder bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen ab drei Tagen aussprechen können. Der Bundesrat ist überzeugt, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abhalten als blosse Geldstrafen.

Weiter soll die bedingte und teilbedingte Geldstrafe, deren Wirksamkeit als ungenügend beurteilt wird, abgeschafft werden. Um die Freiheitsstrafe stärker zu gewichten, soll ferner die Geldstrafe statt bis zu 360 nur noch bis zu 180 Tagessätzen möglich sein. Schliesslich schlägt der Bundesrat vor, neben bereits dem geltenden Maximalbetrag von 3000 Franken künftig auch einen Mindesttagessatz in Höhe von 30 Franken gesetzlich festzulegen.

Vollzug in Form von Electronic Monitoring oder gemeinnütziger Arbeit

Die Gesetzesänderung wird dazu führen, dass die Geldstrafe zurückgedrängt wird und vermehrt kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Deshalb soll der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring), wie er bereits in sieben Kantonen versuchsweise zum Einsatz kommt, als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen einem und sechs Monaten gesetzlich verankert werden. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten sollen auch als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden können. Die gemeinnützige Arbeit soll entsprechend dem Anliegen der Kantone nicht mehr als eigenständige Strafe, sondern neu als Vollzugsform ausgestaltet werden.

Die Gesetzesänderung sieht weiter vor, die strafrechtliche Landesverweisung wieder einzuführen. Weil die Landesverweisung in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ausgesprochen wird, entfaltet sie eine stärkere präventive Wirkung als die administrativ verfügte ausländerrechtliche Ausweisung. Schliesslich schlägt der Bundesrat vor, entsprechend den Bedürfnissen der Praxis im Jugendstrafgesetz die Altersgrenze für die Beendigung von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre zu erhöhen. Heute müssen einzelne Jugendliche aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden, obwohl ihnen die für ein geordnetes Leben erforderlichen Grundlagen nicht vollständig vermittelt werden konnten.

Im Weiteren wird in der zweiten Jahreshälfte 2010 ein Vorentwurf zu einer Teilrevision des besonderen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung gegeben werden, der Änderungen der Strafrahmen bei einzelnen Delikten vorsieht.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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