Keine neue, allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung; Bundesrat nimmt Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis
Bern, 17.08.2011 - Der Bundesrat verzichtet auf die Schaffung einer neuen, allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung. Dies hat er am Mittwoch gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse entschieden. Er erachtet wie die Mehrheit der Kantone, Parteien und interessierten Kreise eine solche Bestimmung weder als sinnvoll noch als notwendig.
Die zur Diskussion gestellte neue Verfassungsbestimmung geht auf eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats zurück. Die vorgeschlagene Bestimmung hätte den Gemeinwesen auf allen Staatsebenen den Auftrag erteilt, sich für eine möglichst gute Grundversorgung einzusetzen. Sie hätte aber nichts an der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden geändert. Die Bestimmung zählt einige wichtige Bereiche auf, wo sich die Gemeinwesen für die Grundversorgung hätten engagieren müssen: Bildung, Wasser- und Energieversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung, öffentlicher und privater Verkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie Gesundheit.
Genügend geregelt
Die Teilnehmer der Vernehmlassung waren sich einig, dass es sich bei der Grundversorgung der Bevölkerung um ein wichtiges Thema handelt. Eine Mehrheit lehnte aber eine neue, allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung ab. Sie unterstützte damit den Bundesrat, der sich gegen die Annahme der Motion ausgesprochen hatte. Die Grundversorgung sei bereits heute in der Bundesverfassung selbst, in den Kantonsverfassungen und in speziellen Gesetzen genügend geregelt, wurde argumentiert. Die Grundversorgung funktioniere gut; es seien weder ein Notstand noch eine bedrohliche Entwicklung und somit auch kein Handlungsbedarf ersichtlich.
Symbolik ohne Auswirkungen
Die aufgezählten Bereiche seien ferner zu verschieden, als dass in einer allgemeinen Bestimmung ein sinnvoller gemeinsamer Nenner formuliert werden könnte, lautete ein weiterer Einwand. Zudem berücksichtige die vorgeschlagene Bestimmung nicht die starken geografischen und demografischen Unterschiede der verschiedenen Regionen. Kritisiert wurde schliesslich der deklaratorische und symbolische Charakter des Entwurfs, der keinerlei direkte Auswirkungen habe und aus dem sich keine Ansprüche ableiten liessen.
Das Parlament wird zu entscheiden haben, ob es der Argumentation des Bundesrats folgt oder ob es Volk und Ständen eine Verfassungsänderung vorlegen will.
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Letzte Änderung 26.06.2024