Ordnungsbussenverfahren wird ausgeweitet

Bern, 17.12.2014 - Künftig sollen nicht nur einfache Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, sondern auch ähnliche Verstösse gegen andere Gesetze mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) an das Parlament überwiesen.

Die vorgeschlagene Gesetzesrevision geht auf die Motion "Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger" (10.3747) zurück. Nach geltendem Recht werden nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes und seit Oktober 2013 auch bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in einem einfachen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen  geahndet. Mit der vorliegenden Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes soll das Ordnungsbussenverfahren ausgeweitet werden, um auch geringfügige Übertretungen gegen andere Gesetze einfach, rasch und einheitlich sanktionieren zu können.

Vorgesehen ist eine Ausweitung auf das Ausländergesetz, das Asylgesetz, das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, das Waffengesetz, das Alkoholgesetz, das Nationalstrassenabgabegesetz, das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, das Umweltschutzgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, das Waldgesetz, das Jagdgesetz, das Bundesgesetz über die Fischerei und das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden.

Die einzelnen Tatbestände und die jeweiligen Bussen wird der Bundesrat in einem zweiten Schritt - nach Anhörung der Kantone - in einer Verordnung festlegen. Diese Delegation an den Bundesrat rechtfertigt sich angesichts der Vielzahl von Übertretungen; bereits der geltende Katalog von Strassenverkehrsdelikten umfasst über 20 Seiten. Zudem kann der Bundesrat rasch auf Veränderungen reagieren und den Deliktskatalog und die Bussenhöhe entsprechend anpassen.

Maximale Busse von 300 Franken

Im revidierten OBG soll die maximale Höhe der Busse aus verschiedenen Gründen bei 300 Franken belassen werden. Denn eine Sanktionierung nach einem fixen Bussentarif weicht vom Grundsatz ab, wonach bei der Bemessung der Strafe das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme zur Entlastung der Strafverfolgungsbehörden lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn die Strafe nicht zu hoch ist. Zudem dürfte bei einer Erhöhung der maximalen Busse das Ordnungsbussenverfahren häufiger von den Betroffenen abgelehnt werden, womit die angestrebte Vereinfachung nicht zum Tragen käme.

Auch Sicherstellung und Einziehung von Gegenständen möglich

Seit Oktober 2013 kann auch der Cannabis-Konsum im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Dieses Verfahren ist bisher nicht im OBG, sondern im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Mit der Totalrevision werden diese Bestimmungen ins OBG integriert. Auch die Sicherstellung und Einziehung von cannabishaltigen Produkten, wie sie bisher im Betäubungsmittelgesetz geregelt ist, soll weiterhin möglich sein. Deshalb wird im Ordnungsbussenverfahren neu auch die Sicherstellung und Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten geregelt. Die Einziehung im Ordnungsbussenverfahren ist insbesondere denkbar für alkoholische Getränke, Fische, die kleiner sind als das Mindestfangmass, sowie für geschützte Pflanzen, Blumen oder Pilze, die sich jemand durch eine Übertretung angeeignet hat. Bei der Einziehung ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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