Auf dem Weg zur Lohngleichheit: Bundesrat überweist Botschaft ans Parlament
Bern, 05.07.2017 - Regelmässige Lohngleichheitsanalysen sollen unerklärte Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen aufdecken. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 die Botschaft mit entsprechenden Änderungen des Gleichstellungsgesetzes verabschiedet. Diese sehen vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Angestellten künftig alle vier Jahre eine Analyse durchführen, diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen und über das Resultat informieren. Damit will der Bundesrat für die Unternehmen einen Anreiz schaffen, ihr Lohngefüge so anzupassen, dass der verfassungsmässige Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit Realität wird.
36 Jahre nach der Verankerung in der Bundesverfassung ist die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern noch immer nicht erreicht. Der unerklärte Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern beträgt derzeit 7,4 % und stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Freiwillige Massnahmen zur Verwirklichung des Lohngleichheitsgrundsatzes, wie zum Beispiel das Projekt "Lohngleichheitsdialog", haben nicht zum gewünschten Erfolg geführt.
Der Bundesrat erachtet die Lohngleichheit als wichtiges Ziel für die Gleichstellung der Geschlechter. Im Oktober 2014 hat er festgestellt, dass im Bereich der Lohngleichheit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Im November 2015 hat er eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) in die Vernehmlassung geschickt. Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse hat er das EJPD im Oktober 2016 beauftragt, eine Botschaft zur Änderung des GlG zu erarbeiten, die er nun am 5. Juli 2017 verabschiedet hat.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Verantwortung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, sollen alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen und diese durch eine unabhängige Stelle überprüfen lassen. Diese Pflicht gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor. Betroffen sind dadurch 2 % aller Unternehmen mit 54 % der Beschäftigten in der Schweiz. Zudem sollen die Unternehmen ihre Angestellten sowie - bei börsenkotierten Gesellschaften - ihre Aktionärinnen und Aktionäre über die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse informieren. Diese Informationspflicht schafft für das Unternehmen einen Anreiz, allfällige Unstimmigkeiten beim Lohngefüge zu korrigieren. Diese schlanke Gesetzgebung setzt auf die Eigenverantwortung der Unternehmen: Sie sieht keine staatliche Kontrollen und Meldepflichten vor. Der Staat ist nicht in die Überprüfung involviert.
Verschiedene Optionen für die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Der Bundesrat kommt dem Wunsch nach Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Verfahren bei der Lohngleichheitsanalyse entgegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zwischen drei Überprüfungsmöglichkeiten auswählen: Sie können ein Revisionsunternehmen, oder eine anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder eine Arbeitnehmervertretung damit beauftragen.
Was die Analysemethode betrifft, stellt der Bund ein Standard-Analysemodell sowie ein kostenloses Instrument zur Verfügung. Die Unternehmen können an Stelle des Standard-Analysemodells des Bundes auch eine andere wissenschaftliche und rechtskonforme Methode verwenden. In diesem Fall sind sie jedoch verpflichtet, eine anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder einen anerkannten Lohngleichheitsexperten mit der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse zu beauftragen.
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Letzte Änderung 26.06.2024