Bundesrat will Bundesgericht als oberste Rechtsprechungsbehörde stärken
Bern, 06.09.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2017 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten. Die Vorschläge des Bundesrats sind in der Vernehmlassung überwiegend auf Zustimmung gestossen. Mit der Revision möchte der Bundesrat die heute teilweise bestehende Fehlbelastung des Bundesgerichts korrigieren.
In seinem Evaluationsbericht zur im Jahr 2007 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesrechtspflege ist der Bundesrat 2013 zum Schluss gelangt, dass Verbesserungen beim Ausnahmekatalog des BGG wünschbar sind. Dieser Katalog umfasst Sachgebiete, in denen die Vorinstanzen des Bundesgerichts endgültig entscheiden, sodass eine Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Der heutige Ausnahmekatalog ist aus zwei Gründen revisionsbedürftig. Zum einen ist nicht gewährleistet, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung immer vor Bundesgericht getragen werden können. Zum anderen verhindert die bestehende Regelung nicht, dass sich das Bundesgericht mit eigentlichen Bagatellfällen zu befassen hat.
Der Bundesrat hatte deshalb das EJPD beauftragt, einen Entwurf für eine Teilrevision des BGG zu erarbeiten. Dieser sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht auch in den Bereichen des Ausnahmekatalogs und unterhalb einer Streitwertgrenze zulässig ist, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Umgekehrt will der Bundesrat das Bundesgericht von eigentlichen Bagatellfällen entlasten. Mit den beiden Massnahmen möchte der Bundesrat die heute teilweise bestehende Fehlbelastung des Bundesgerichts korrigieren.
Festhalten möchte der Bundesrat an der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Der Vorschlag, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuschaffen, ist in der Vernehmlassung von verschiedener Seite kritisiert worden. Wer sich durch einen kantonalen Entscheid in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt wähnt, soll wie bisher auch dann an das Bundesgericht gelangen können, wenn der kantonale Entscheid einen Ausnahmetatbestand betrifft oder unter der entsprechenden Streitwertgrenze liegt. Damit wird sichergestellt, dass kantonale Entscheide, die Grundrechte betreffen, nicht direkt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen werden können.
Im Asylbereich soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung keine neue Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht geschaffen werden.
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Letzte Änderung 26.06.2024