Der Bundesrat will die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung verbessern

Bern, 01.12.2017 - Der Bundesrat will durch punktuelle Änderungen die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung verbessern. Um zu verhindern, dass sich beschuldigte Personen untereinander absprechen, werden mit der Revision die Teilnahmerechte massvoll eingeschränkt. Zudem möchte der Bundesrat die Position der Opfer von Straftaten stärken. Er hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.

Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 wurden kritische Stimmen in der Praxis laut, die auf problematische Aspekte einzelner Bestimmungen hinwiesen. Auch im Parlament wurden schon früh Vorstösse überwiesen, die punktuelle Änderungen der StPO verlangen. Mit der Überweisung der Motion 14.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (Anpassung der Strafprozessordnung) entschied sich das Parlament schliesslich für eine Gesamtüberprüfung und Gesamtrevision der StPO. Das Bundesamt für Justiz (BJ) setzte darauf eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus der Praxis und der Wissenschaft ein, um die Frage zu klären, inwieweit sich die StPO bewährt hat. Die Vernehmlassungsvorlage sieht die Anpassung jener Bestimmungen vor, die in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt haben.

Teilnahmerechte im Zentrum der Kritik

Die Regelung der Teilnahmerechte ist der am häufigsten kritisierte Punkt des geltenden Rechts. Sie erlaubt es den Parteien, an allen Beweiserhebungen teilzunehmen, insbesondere auch an Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen. Dies ist problematisch, weil es eine Abstimmung der Aussagen ermöglicht. Künftig sollen deshalb die Teilnahmerechte eingeschränkt werden können, wenn zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen an jene der einvernommen Person anpassen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie noch nicht zum Sachverhalt befragt worden ist. Die Einschränkung soll allerdings massvoll sein, denn die Teilnahmerechte bilden einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren.

Die Anliegen der Opfer berücksichtigen

Gestützt auf die jüngste Evaluation des Opferhilfegesetzes werden zwei Änderungen beim Strafbefehlsverfahren vorgeschlagen. Für viele Opfer von Straftaten ist es für die Verarbeitung des Erlittenen wichtig, dass die Straftaten von einem Gericht in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb soll das Strafbefehlsverfahren ausgeschlossen sein, wenn sich ein Opfer am Strafverfahren beteiligt und eine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe oder 4 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Zudem soll die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren neu gewisse Zivilforderungen beurteilen können.

Änderungen bei den Rechtsmitteln

Künftig sollen ausschliesslich Entscheide kantonaler Obergerichte beim Bundesgericht angefochten werden können, wie dies dem im Bundesgerichtsgesetz verankerten Grundsatz entspricht. Deshalb sollen die in der geltenden StPO vorgesehenen Ausnahmen gestrichen werden. Damit wird auch ein Beitrag zur Entlastung des Bundesgerichts geleistet. Heute können bestimmte Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts direkt beim Bundesgericht angefochten werden, womit dem höchsten Gericht systemwidrig Aufgaben einer ersten Rechtsmittelinstanz übertragen werden.

Die Revision sieht weiter vor, dass nicht nur die beschuldigte Person, sondern neu auch die Staatanwaltschaft Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anfechten kann. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts in die StPO überführt. Für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts soll jedoch nicht das ordentliche, sondern ein beschleunigtes Beschwerdeverfahren gelten.

Weitere Revisionspunkte

Aus rechtsstaatlichen Gründen soll die Staatsanwaltschaft ab einem bestimmten Strafmass verpflichtet sein, die beschuldigte Person vor dem Erlass eines Strafbefehls einzuvernehmen. Weiter soll neu nicht die Verfahrensleitung (meistens die Staatsanwaltschaft), sondern eine unabhängige Stelle die amtliche Verteidigung einsetzen. Damit wird die Kritik berücksichtigt, die geltende Regelung ermögliche es der Staatsanwaltschaft, die Vertretung ihrer Gegenpartei selber zu bestimmen.

Überdies sollen die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr leicht gelockert werden.

Die Vernehmlassung zur Änderung der Strafprozessordnung dauert bis Mitte März 2018.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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