Grenzüberschreitende Zivilprozesse: Einsatz elektronischer Kommunikation erleichtern

Bern, 23.11.2022 - Personen in der Schweiz, die in ein ausländisches Zivilverfahren involviert sind, sollen künftig auch ohne behördliche Genehmigung mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt oder angehört werden können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Die vorgeschlagene Änderung geht auf eine Motion der Rechtskommission des Ständerats (RK-S) zurück.

Heute braucht es eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ), wenn eine Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt oder angehört werden soll. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung wird diese Regelung mit Einzelfallgenehmigung zunehmend als schwerfällig beurteilt.

Mit der Annahme der Motion 20.4266 "Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse" der RK-S hat das Parlament den Bundesrat deshalb beauftragt, den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel einfacher zu gestalten. In der Covid-19-Pandemie hat dieses Anliegen zusätzliches Gewicht erhalten. Die Nachfrage nach dem Einsatz von Telefon- oder Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Zivilprozessen hat sich in dieser Zeit vervielfacht.

Die Vorlage des Bundesrates sieht vor, dass eine Befragung oder Anhörung mittels Telefon- oder Videokonferenz künftig auch ohne vorgängige behördliche Genehmigung zulässig sein soll, sofern gewisse Regeln eingehalten werden. Beispielsweise muss der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde auf Wunsch die Teilnahme an der Konferenz ermöglicht werden. Neu sollen solche Befragungen oder Anhörungen auch in Zivilprozessen von Staaten möglich sein, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ) angehören. Aktuell ist dies nur in Ausnahmefällen möglich. Wie schon unter dem geltenden Recht wird stets vorausgesetzt, dass die Teilnahme an der Befragung oder Anhörung freiwillig erfolgt.

Um die Änderungen umzusetzen, müssen die Erklärung Nr. 5 der Schweiz zum HBewÜ sowie die Artikel 11 und 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht angepasst werden. Die Vernehmlassung dazu dauert bis am 9. März 2023.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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