Vollzug von Sanktionen für Übergangstäterinnen und Übergangstäter regeln

Bern, 03.03.2023 - Straftaten von Personen, die vor und nach ihrem 18. Geburtstag ein Delikt begangen haben, werden künftig grundsätzlich getrennt beurteilt und sanktioniert. Dies hat das Parlament bereits beschlossen. Für den Fall, dass aufgrund dieser Trennung mehrere Sanktionen im Vollzug zusammentreffen, müssen das Vorgehen und die Zuständigkeiten geregelt werden. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 3. März 2023 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) eröffnet. Sie dauert bis zum 12. Juni 2023.

In der Sommersession 2022 hat das Parlament im Rahmen einer Änderung der Strafprozessordnung (StPO) auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG) und in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) revidiert. Unter anderem werden Straftaten von so genannten Übergangstäterinnen und Übergangstätern, also Personen, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres straffällig geworden sind, künftig grundsätzlich getrennt beurteilt und sanktioniert. Es kann also vorkommen, dass eine Person gleichzeitig zu einer Sanktion nach Jugendstrafrecht und einer Sanktion nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Dies hat Folgen für den Vollzug der Sanktionen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen in der V-StGB-MStG will der Bundesrat deshalb insbesondere regeln, wie der Vollzug der Sanktionen in solchen Fällen koordiniert wird und wie die Zuständigkeiten festgelegt werden sollen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Juni 2023.

Die Änderungen der StPO sowie der V-StGB-MStG sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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