Solidaritätsbeitrag

Rechtliche Voraussetzungen und Zweck

Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) schafft u. a. die Rechtsgrundlage für finanzielle Leistungen zugunsten der Opfer. Vorgesehen ist namentlich ein sogenannter Solidaritätsbeitrag. Dieser soll gegenüber den Opfern ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.

Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag haben Personen, die

  • in der Schweiz vor 1981 von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung betroffen waren und
  • deren körperliche, psychische oder sexuelle Integrität oder geistige Entwicklung als Folge einer solchen Massnahme unmittelbar und in schwerer Weise beeinträchtigt wurde. Zu denken ist dabei insbesondere an Verding-, Heim- und Pflegekinder sowie administrativ Versorgte, die körperliche oder psychische Gewalt, sexuellen Missbrauch erlebt haben oder wirtschaftlich ausgebeutet worden sind. Als unmittelbar und schwer beeinträchtigt gelten aber auch Personen, die unter Druck zur Kindsweggabe/Adoptionsfreigabe oder zur Sterilisation/Kastration gezwungen wurden oder die gegen ihren Willen bzw. ohne ihr Wissen Medikamentenversuchen oder Zwangsmedikation ausgesetzt waren.

Ursprünglich mussten Gesuche für den Solidaritätsbeitrag bis spätestens Ende März 2018 eingereicht werden. Da zahlreiche Personen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in der Lage waren, ihr Gesuch rechtzeitig einzureichen, änderte das Parlament per 1. November 2020 das AFZFG und strich die bisher geltende Frist für die Gesuchseinreichung ersatzlos. Damit haben betroffene Personen nun zeitlebens die Möglichkeit, ein Gesuch einzureichen.

Wie ist vorzugehen, um ein Gesuch einzureichen?

Zur Erleichterung der Gesuchstellung stehen nachfolgend das Gesuchsformular und die Wegleitung mit erläuternden Informationen zur Verfügung. Weitere nützliche Informationen können zudem den Merkblättern entnommen werden. Sämtliche Dokumente können beim Fachbereich FSZM auch in Papierform bestellt werden.  

Wer für die Einreichung des Gesuchs bzw. die Aktensuche Unterstützung benötigt, kann sich an eine kantonale Anlaufstelle für Opfer bzw. an ein Staatsarchiv wenden:

  • Adressen und Kontaktdaten

    Diese Unterstützungsangebote stehen kostenlos zur Verfügung und können auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland genutzt werden.

Das Gesuch für den Solidaritätsbeitrag ist beim Bundesamt für Justiz einzureichen (Adresse siehe Kontaktspalte).

Elektronischer Briefkasten: (nur für kantonale Anlaufstellen – Aktennachlieferungen aus den Archiven):

Wie läuft das Gesuchsverfahren ab?

Die Gesuche werden im Bundesamt für Justiz vom Fachbereich FSZM geprüft. Falls die darin enthaltenen Informationen und Angaben für einen Entscheid, ob die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller als Opfer anerkannt werden kann, als nicht ausreichend erachtet werden, werden die nötigen Zusatzabklärungen veranlasst (z. B. Rückfragen bei der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller oder bei Archiven).

Vor dem Entscheid über ein Gesuch hört der Fachbereich FSZM jeweils auch die beratende Kommission an. Diese gibt Empfehlungen ab, wobei sie sich insbesondere zu Vorgehensfragen, zu Grundsatzfragen sowie zu Gesuchen äussert, die besonders heikle (Abgrenzungs-)Fragen aufwerfen. Anfänglich als Expertengruppe mit zeitlich befristeten Mandat eingesetzt, nimmt die beratende Kommission ihre Aufgaben seit dem 1. Januar 2021 in Form einer durch den Bundesrat gewählten ausserparlamentarischen Kommission (APK) wahr.

Die beratende Kommission besteht aus 8 Personen, wobei auch Betroffene vertreten sind. Sie tagt in der Regel vier Mal pro Jahr (Sitzungsdaten 2024: 28. Februar, 29. Mai und 20. November). Die Sitzungsprotokolle werden jeweils veröffentlicht:  

Die Bearbeitung der Gesuche richtet sich nach einer Prioritätenordnung: Gesuche von schwer erkrankten Personen (was mittels Arztzeugnis zu belegen ist) oder von solchen, die über 75 Jahre alt sind, werden prioritär behandelt. Alle übrigen Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Der Entscheid des Fachbereichs FSZM über das Gesuch ergeht in Form einer Verfügung. Wird das Gesuch vom Fachbereich FSZM gutgeheissen und die gesuchstellende Person somit als Opfer anerkannt, so wird der Solidaritätsbeitrag in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen ausbezahlt.

Falls das Gesuch vom Fachbereich FSZM abgewiesen wird, so kann gegen die Abweisungsverfügung in einem ersten Schritt Einsprache beim Bundesamt für Justiz erhoben werden. Das Gesuch wird dann nochmals geprüft. Gegen einen (erneuten) negativen Einspracheentscheid des BJ ist dann die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen möglich.  

Verhältnis zu allfälligen anderen finanziellen Ansprüchen und Leistungen

Wer als Opfer im Sinne des AFZFG anerkannt worden ist und den Solidaritätsbeitrag erhalten hat, kann im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 grundsätzlich keine weiteren Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung gegenüber den Nachfolgebehörden der damals involvierten Gemeinwesen geltend machen. Solche Ansprüche sind denn auch regelmässig verjährt.

Hingegen werden jene Leistungen nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet, welche einzelne berechtigte Opfer in den Jahren 2014/2015 aus dem Soforthilfefonds der Glückskette (bzw. aus vergleichbaren finanziellen Leistungen des Kantons Waadt) oder 1988 - 1992 im Rahmen der Wiedergutmachung für die Aktion "Kinder der Landstrasse" erhalten haben.  

Die Stadt Zürich hat einen eigenen, kommunalen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von CHF 25 000.- eingeführt, welcher zusätzlich zum Solidaritätsbeitrag des Bundes ausbezahlt wird. Ein Gesuch können diejenigen Personen stellen, welche durch Behörden der Stadt Zürich im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung vor 1981 Unrecht erlitten haben. Gesuche können seit dem 1. September 2023 bei der zuständigen Stelle der Stadt Zürich eingereicht werden. Kontakt und weitere Informationen:  

Wenn ein Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen gleichzeitig sexuelle Übergriffe im Umfeld der katholischen Kirche erlitten hat, so kann es – zusätzlich zum Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag nach AFZFG – auch ein Gesuch um Genugtuung bei der "Kommission Genugtuung für Opfer von verjährten sexuellen Übergriffen im kirchlichen Umfeld" einreichen. Diese Kommission wurde von der Schweizerischen Bischofskonferenz und der Vereinigung der Höheren Ordensobern der Schweiz eingesetzt und kann im Einzelfall Genugtuungen bis maximal CHF 20 000.-- aus einem eigens dafür errichteten Fonds zusprechen. Solche Genugtuungszahlungen der katholischen Kirche werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet; gleiches gilt auch umgekehrt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Schweizer Bischofskonferenz und unter Kontaktadressen (kirchliche Anlaufstellen und andere Beratungsstellen).

Letzte Änderung 06.08.2024

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