Statement von Herrn Regierungsrat Dr. Markus Notter

Es gilt das gesprochene Wort

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften
Möglichkeiten und Grenzen einer kantonalen Lösung am Beispiel des Kantons Zürich

Die Stimmberechtigten des Kanons Zürich haben am 22. September 2002 ein klares Zeichen gesetzt und das Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare mit einem Ja-Anteil von 62.7 % klar angenommen. Gleichgeschlechtliche Paare haben seit dem 1. Juli 2003 die Möglichkeit, sich beim Zivilstandsamt ihres gemeinsamen Wohnortes im Partnerschaftsregister eintragen zu lassen. Die Registrierung nach kantonalem Recht setzt voraus, dass sich das Paar sechs Monate zuvor in einer gemeinsame Erklärung vor dem Notar verpflichtet hat, einen gemeinsamen Haushalt zu führen und einander Hilfe und Beistand zu leisten. Wer sich registrieren lassen will, muss mündig und urteilsfähig sein. Es gelten die gleichen verwandtschaftlichen Hindernisse wie für die Eheschliessung. Obwohl die Eintragung im Partnerschaftsregister auf dem Zivilstandsamt vorgenommen wird, ändert der Zivilstand der gleichgeschlechtlichen Paare nicht. Das Register über die gleichgeschlechtlichen Paare ist lediglich ein kantonales Personenregister und nicht ein Zivilstandsregister im Sinne des Bundesrechts. So mussten in der Vollzugsverordnung auch neue umfassende Mitteilungsverfahren zur Sicherstellung des Meldeflusses festgelegt werden.

In den ersten 1½ Jahren begründeten 93 weibliche und 390 männliche, d. h. total 483 Paare eine Partnerschaft nach kantonalem Recht. Die Registrierung erfolgt in der Regel im Trauzimmer, andernfalls in einem anderen angemessen Raum. Im Gegensatz zur Eheschliessung sind keine Registrierungszeugen erforderlich.

Die Auflösung der Partnerschaft erfolgt wiederum vor dem Zivilstandsamt. Entweder auf gemeinsames, oder wenn die Personen schon mehr als zwei Jahre getrennt leben, auf einseitiges Begehren. Bei Wegzug aus dem Kanton Zürich oder wenn eine Person heiratet oder stirbt, erfolgt die Löschung der Partnerschaft von Amtes wegen. Im Auflösungsverfahren werden keine Nebenfolgen (z. B. güterrechtliche Folgen) festgelegt.

Bis heute wurden 15 Partnerschaften durch Tod und 3 durch Wegzug aus dem Kanton Zürich von Amtes wegen beendet. Löschungsgesuche auf gemeinsames Begehren wurden bis heute noch keine gestellt. Für Löschungen auf einseitiges Begehren sind die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt.

Bei der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung wurde dem Regierungsrat sehr bald klar, dass die Umsetzung des Gesetzes durch viele bundesrechtliche Schranken eingeengt wird. So waren dem Kanton Zürich bei Fragen des Erbrechts, des Sozialversicherungsrechts wie auch der ordentlichen Steuerveranlagung die Hände gebunden. Unter anderem im Patientenrecht, im Sozialhilfegesetz und für die Erhebung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern gelang die im Gesetz vorgesehene rechtliche Gleichstellung mit den verheirateten Paaren.

Die territorialen engen Schranken erweisen sich bei näherer Betrachtung als Nachteil. So erlischt z. B. die registrierte Partnerschaft, wenn eine oder beide Personen aus dem Kanton Zürich wegzieht bzw. wegziehen. Auf der anderen Seite müssen sich auch Paare, welche aus dem Kanton Genf, dem Kanton Neuenburg oder dem Ausland zuziehen, und dort am früheren Wohnsitz bereits als registrierte Partner eingetragen waren, im Kanton Zürich - unter Beachtung der gesetzlichen Fristen - neu registrieren lassen. Kantonale Lösungen können den heutigen mobilen Lebensformen deshalb nicht in genügender Weise gerecht werden.

Tritt das Bundesrecht nach einer Annahme durch den Souverän in Kraft, so müssen sich alle Paare, welche bisher nach kantonalem Recht registriert waren, neu registrieren lassen, sofern sie vom Bundesrecht profitieren wollen. Eine Überführung der bisherigen Partnerschaften auf gesetzlicher Ebene ist nicht möglich. Ebenso wird sich der Gesetzgeber im Kanton Zürich Gedanken darüber machen müssen, ob er die bisherige kantonale Regelung weiterlaufen lassen, oder ob er das Gesetz nach einer gewissen Übergangszeit aufheben will. Der Kantonsrat deklarierte seinerzeit klar, dass es sich bei der kantonalen Lösung nur um eine Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des Bundesrechts handle.

Letzte Änderung 22.04.2005

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