Auslieferung


1. Begriff

Auslieferung bedeutet die zwangsweise Übergabe einer gesuchten Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung (1) oder der Strafvollstreckung (2).

  1. Die Untersuchungsbehörden ermitteln gegen eine Person wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte. Da die Person nicht zur Einvernahme erscheint, wird sie in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben; zudem wird ein Fahndungsersuchen an das Ausland gestellt. Wird die Person im Ausland verhaftet, kann um ihre Auslieferung ersucht werden, damit die Strafuntersuchung zu Ende geführt werden kann und sich die Person vor Gericht für ihre Delikte verantworten muss.
     
  2. Ein zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilter Drogenhändler flieht aus der Strafanstalt. Er wird darauf im In- und Ausland gesucht. Wird er im Ausland verhaftet, kann zwecks Verbüssung der Reststrafe ein Auslieferungsersuchen gestellt werden.

Von der Auslieferung zu unterscheiden ist die Ausweisung bzw. – falls der ausländische Staatsangehörige der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt – die zwangsweise Ausschaffung durch die Polizei. Diese fremdenpolizeiliche Massnahme wird im Interesse der Sicherheit des Aufenthaltsstaates ergriffen, ohne dass ein Ersuchen eines Drittstaates vorliegt.

2. Auslieferungsverfahren in der Schweiz

Fahndung und Festnahme

Ein Auslieferungsfall in der Schweiz beginnt in der Regel mit dem ausländischen Fahndungsersuchen, das in Form einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), von einer Interpol-Landeszentrale oder direkt von einem Justizministerium übermittelt wird. Das Bundesamt für Justiz (BJ, Fachbereich Auslieferung) prüft, ob das Ersuchen alle erforderlichen Angaben enthält und ob eine Auslieferung grundsätzlich in Frage kommt. Ist der Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt, weist das BJ das zuständige Polizeikorps direkt an, die gesuchte Person festzunehmen. Ist der Aufenthaltsort unbekannt, kann das BJ die Person im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausschreiben lassen (sofern sie nicht bereits im SIS ausgeschrieben ist).

Bei der Festnahme der gesuchten Person werden Beweismittel und allfälliges Deliktsgut sichergestellt. Die kantonalen Behörden informieren umgehend das BJ über die Festnahme und allfällige Sicherstellungen. Sie führen im Auftrag des BJ eine Einvernahme zum ausländischen Fahndungsersuchen durch und weisen die festgenommene Person auf ihr Recht hin, mit dem Konsulat ihres Heimatstaates zu verkehren sowie einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu ernennen.

Erklärt sich die gesuchte Person bei der Einvernahme mit der sofortigen Auslieferung einverstanden, wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das BJ kann in diesem Fall unverzüglich die Auslieferung bewilligen und den Vollzug veranlassen. Eine vereinfachte Auslieferung kann innert weniger Tage vollzogen werden.

Ordentliches Auslieferungsverfahren

Widersetzt sich die gesuchte Person ihrer Auslieferung, erlässt das BJ in der Regel einen Auslieferungshaftbefehl und fordert zugleich den ersuchenden Staat auf, ein formelles Auslieferungsgesuch zu stellen. Ohne anderslautende staatsvertragliche Bestimmung hat der ersuchende Staat 18 Tage Zeit, um das formelle Auslieferungsersuchen beim BJ einzureichen. Diese Frist kann auf 40 Tage verlängert werden. Trifft das formelle Auslieferungsersuchen beim BJ fristgerecht ein, bleibt die gesuchte Person grundsätzlich bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens in Haft. Diese Regelung ermöglicht es der Schweiz, ihre staatsvertraglichen Auslieferungsverpflichtungen zu erfüllen. Trifft das Auslieferungsgesuch nicht fristgerecht ein, wird die festgenommene Person freigelassen.

Im Auftrag des BJ eröffnet die zuständige kantonale Behörde der gesuchten Person den Auslieferungshaftbefehl und hört sie zum Auslieferungsersuchen an. Die gesuchte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl beim Bundesstrafgericht eine Beschwerde einreichen. Den Entscheid des Bundesstrafgerichts können sowohl die gesuchte Person als auch das BJ beim beim Bundesgericht anfechten. Die gesuchte Person hat zudem während der ganzen Dauer des Auslieferungsverfahrens die Möglichkeit, ein Haftentlassungsbegehren stellen.

Gestützt auf die Einvernahme sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Anwaltes der gesuchten Person fällt das BJ den erstinstanzlichen Auslieferungsentscheid. Das BJ prüft, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Auslieferung gegeben sind. Es klärt insbesondere ab, ob der im Ersuchen enthaltene Tatvorwurf auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Schuld- und Tatfragen werden im Auslieferungsverfahren hingegen nicht überprüft, d. h. das BJ prüft nicht, ob die gesuchte Person die Tat wirklich begangen hat.

Die gesuchte Person kann nach Eröffnung des Auslieferungsentscheides innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Dieses Gericht entscheidet nach der Stellungnahme des BJ über die Beschwerde. Gegen dessen Entscheid ist in "besonders bedeutenden Fällen" – namentlich bei Hinweisen auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Ausland – die Beschwerde ans Bundesgericht möglich.

Vollzug

Ist der Auslieferungsentscheid rechtskräftig oder hat die gesuchte Person nicht innert 5 Tagen seit Eröffnung des Auslieferungsentscheides angekündigt, dagegen Beschwerde zu erheben, veranlasst das BJ den Vollzug der Auslieferung. Die Übergabe der gesuchten Person an Nachbarstaaten erfolgt meistens an der Grenze, an andere Staaten auf dem Luftweg. Gleichzeitig werden Beweismittel oder Deliktsgut übergeben.

Das ordentliche Verfahren kann - insbesondere bei komplexen Fällen und bei Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel - bis über ein Jahr dauern.

3. Schweizerische Auslieferungsersuchen

Das BJ (Fachbereich Auslieferung) stellt auf Antrag einer kantonalen oder eidgenössischen Strafverfolgungs- oder Stravollstreckungsbehörde die schweizerischen Ersuchen an das Ausland. Es verbreitet im SIS oder über Interpol Fahndungsersuchen. Bei bekanntem oder vermutetem Aufenthalt kann es das Fahndungsersuchen direkt an den Aufenthaltsstaat richten.

Wird die verfolgte Person verhaftet, muss das BJ dem ersuchten Staat das formelle Auslieferungsersuchen innert der vorgesehenen Frist übermitteln. Das Ersuchen umfasst je nach staatsvertraglichen Bestimmungen Angaben zur gesuchten Person, einen Haftbefehl oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, die anwendbaren Strafbestimmungen, allfällige Beweismittel sowie eine Übersetzung der Unterlagen. Das BJ berät die zuständigen schweizerischen Behörden bei der Erarbeitung der Unterlagen.

Das Auslieferungsverfahren im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Im Gegensatz zur Schweiz ist die vereinfachte Auslieferung nur in wenigen Ländern möglich.

4. Grundsätze der Auslieferung

Das schweizerische Auslieferungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Dieses Gesetz lässt eine Auslieferung auch ohne vertragliche Verpflichtung zu. Die Zusammenarbeit mit den europäischen und zahlreichen aussereuropäischen Staaten stützt sich massgeblich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen sowie auf bilaterale Auslieferungsverträge. Diese Verträge verpflichten die Staaten zur Auslieferung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist die Schwere des Delikts. Das EAUe sieht beispielsweise eine Auslieferung dann vor, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist. Zudem muss die Handlung des Täters in beiden Staaten strafbar sein (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Bezeichnung des Delikts in beiden Staaten identisch ist; ein Diebstahl im Ausland kann z. B. nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gelten.

Nach dem Prinzip der Spezialität darf die ausgelieferte Person nur für jene vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlungen verfolgt, in Haft gehalten oder an einen Drittstaat weitergeliefert werden, wofür die Auslieferung bewilligt wurde. Nach erfolgter Auslieferung kann allerdings der ersuchte Staat aufgrund eines Nachtragsersuchens einer Ausdehnung der Strafverfolgung zustimmen. In einigen Staaten kann die gesuchte Person zudem auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips verzichten.

Wird die gleiche Person von verschiedenen Staaten gesucht, wird die Auslieferung an alle Staaten bewilligt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. An welchen Staat die Übergabe zuerst erfolgt, ist in den Auslieferungsverträgen nicht abschliessend geregelt. Der ersuchte Staat berücksichtigt die Schwere der Delikte, den Begehungsort, den Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens oder die Möglichkeit der Weiterlieferung. Dem Heimatstaat kommt in der Regel keine Priorität zu, wenn er seine Staatsangehörigen nicht ausliefert.

5. Ablehnung der Auslieferung

Für politische Delikte (z. B. Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei) gewährt die Schweiz keine Auslieferung. Nicht als politische Delikte gelten namentlich Völkermord, Flugzeugentführungen oder Geiselnahmen. Macht die gesuchte Person geltend, sie werde aus politischen Gründen verfolgt, entscheidet das Bundesstrafgericht auf Antrag des BJ als erste Instanz über den Einwand des politischen Delikts. Die gleiche Zuständigkeit ist gegeben, wenn sich bei der Behandlung des Auslieferungsersuchens Hinweise ergeben, dass die Strafverfolgung nur vorgeschoben wird, um die gesuchte Person politisch zu verfolgen.

Die Auslieferung wird ebenfalls abgelehnt, wenn das Verfahren im Ausland den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht oder durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, ihrer Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Ethnie, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen. Es genügt allerdings nicht, dass die gesuchte Person behauptet, aufgrund einer allgemeinen prekären Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat bedroht zu sein. Sie muss vielmehr aufzeigen, dass ihr im Fall einer Auslieferung konkret eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Besteht ein minimales Restrisiko, dass im Falle einer Auslieferung die Grundrechte der gesuchten Person verletzt werden könnten, verlangt das BJ vom ersuchenden Staat wirksame und überprüfbare Garantien (z. B. Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und Beobachtung des Strafverfahrens durch die Schweizer Vertretung).

Obwohl die Möglichkeit einer politischen Verfolgung schon im Auslieferungsverfahren geprüft wird, entscheiden die Asylbehörden in einem separaten Verfahren über ein allfälliges Asylgesuch. Eine Auslieferung an den Heimatstaat der gesuchten Person wird im Falle eines hängigen Asylgesuchs nur unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheides bewilligt. In gewissen Einzelfällen wird im Asylverfahren der Zugang zum Bundesgericht geöffnet, damit parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren auf dieser Stufe zusammengeführt und widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide vermieden werden können.

Die Auslieferung ist ferner für militärische Delikte ausgeschlossen. Als militärische Delikte gelten z.B. Gehorsamsverweigerung oder Desertion. Ein durch einen Armeeangehörigen verübtes gemeinrechtliches Delikt (z. B. Vergewaltigung) gilt hingegen nicht als Militärdelikt.

Die Auslieferung wird für fiskalische Delikte nur in besonders schweren Fällen bewilligt. Im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit ist die Auslieferung zudem wegen Verstössen im Bereich der Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben vorgesehen. Kein Fiskaldelikt liegt hingegen vor, wenn sich z. B. Subventionsbetrüger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von den Steuerbehörden ihnen nicht zustehende Gelder auszahlen lassen.

Die Schweiz behält sich wie zahlreiche andere Staaten das Recht vor, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen. Um in diesen Fällen eine Lücke in der Strafverfolgung zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, den Heimatstaat um stellvertretende Strafverfolgung zu ersuchen (siehe Fact Sheet "Stellvertretende Strafverfolgung").

Ist im ersuchten Staat für das gleiche Delikt bereits ein eigenes Strafverfahren hängig, geht dieses Verfahren in der Regel der Auslieferung vor. Ebenso schliesst eine bereits erfolgte Verurteilung im ersuchten Staat die Auslieferung für die gleichen Taten (Prinzip "Non bis in idem") aus. Zudem wird die Auslieferung für eine Strafverfolgung oder Strafverbüssung, die im ersuchten Staat bereits verjährt ist, nur dann bewilligt, wenn dies staatsvertraglich vorgesehen ist.

6. Auslieferungsverfahren in der Schweiz: Schema

Auslieferungsverfahren in der Schweiz

Dokumente

Letzte Änderung 21.02.2023

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