Eine inhaftierte Person kann gemäss Europäischem Rechtshilfeübereinkommen vorübergehend als Zeuge oder zur Gegenüberstellung im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens an das Ausland überstellt werden. Entsprechende Ersuchen müssen über die Justizministerien gestellt werden. Der ausländische Staat ist verpflichtet, den Zeugen in Haft zu behalten und nach der vereinbarten Frist zurückzuliefern. Eine Überstellung kann namentlich abgelehnt werden, wenn ihr die inhaftierte Person nicht zustimmt, die Haft verlängert oder ein Strafverfahren im ersuchten Staat behindert würde. Überstellungen von inhaftierten Zeugen sind selten; pro Jahr werden nur einige wenige Personen an die Schweiz bzw. an das Ausland überstellt.
Soll eine inhaftierte Person als Angeschuldigte in einem ausländischen Strafverfahren einvernommen werden, ist dies grundsätzlich nur im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens möglich.
Als Alternative zur Überstellung von inhaftierten Zeugen kommt gestützt auf das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen allenfalls deren Einvernahme per Videokonferenz in Frage.
Letzte Änderung 28.04.2021