Grundsätzliches
Das Geldspielgesetz setzt Artikel 106 der Bundesverfassung um. Die Bevölkerung soll vor den Gefahren, die von den Geldspielen ausgehen, geschützt werden. Mögliche Gefahren sind: Manipulation, Betrug, Spielsucht, Geldwäscherei. Die Spiele sollen sicher und transparent durchgeführt werden und die Erträge zugunsten der AHV und IV beziehungsweise zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Wer Geldspiele betreibt, zahlt Abgaben, damit die Allgemeinheit nicht nur die Lasten tragen muss: Rund eine Milliarde geben Lotterien und Casinos jährlich ab an die AHV und an gemeinnützige Organisationen für Kultur, für Sport und für Soziales. Konkret profitieren davon im Jahr 2022 zum Beispiel: Swiss Olympic, der Nachwuchssport, Skills Park in Winterthur, Jurapark Aargau, Museum für Kommunikation Bern, BirdLife Suisse, Snowsports Genève uvm.
Zwei Elemente charakterisieren die Geldspiele: die Leistung eines Einsatzes und die Gewinnmöglichkeit. Nicht unter das Geldspielgesetz fallen Gratisspiele, die einen Gewinn in Aussicht stellen, deren Teilnahme aber keinerlei Einsatz in Geld, Naturalien oder durch Abschluss eines Rechtsgeschäftes erfordert, oder Spiele, die zwar nicht kostenlos sind, aber bei denen keine Möglichkeit eines Gewinns in bar oder in Form von Sachwerten besteht.
Merkblatt zu Gratisspielen und Einsatz (PDF, 64 kB, 09.06.2020)
Spiele
- Klassische Spielbankenspiele wie Roulette, Black Jack oder Poker (seit Anfang 2019 auch online); sie dürfen nur von den Casinos angeboten werden.
- Lotterien und Sportwetten; sie dürfen nur von Swisslos und Loterie Romande durchgeführt werden, wenn die Spiele in mehr als einem Kanton, oder online, oder automatisiert angeboten werden. Eine Ausnahme besteht nur für lokale Sportwetten resp. Kleinlotterien, diese dürfen auch von anderen Gesellschaften angeboten werden.
- Kleine Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken mit entsprechender kantonaler Bewilligung.
- Geschicklichkeitsspiele. Sie dürfen von Swisslos, Loterie Romande und den Spielbanken angeboten werden. Sind sie weder automatisiert, interkantonal noch online fallen sie nicht unter das Geldspielgesetz und können ohne Einschränkung durchgeführt werden (z. B. Jassturnier im Restaurant), sofern der Kanton keine Regelungen erlassen hat.
Merkblatt über legale Geldspiele in der Schweiz (PDF, 73 kB, 08.05.2023)
Merkblatt über "kleine Pokerturniere" (PDF, 188 kB, 03.05.2021)
In der Schweiz leben einige professionelle Poker-Spieler. Sie sind darauf angewiesen, an internationalen Online-Turnieren mitspielen zu können. Für die Online-Pokerspieler bringt das Geldspielgesetz wichtige Fortschritte. Es hebt das Verbot von Online-Spielen, somit auch von Online-Poker, auf. Casinos mit einer erweiterten Konzession für Online-Spiele dürfen Poker-Turniere anbieten und mit ausländischen Poker-Plattformen zusammenarbeiten. Die Schweizer Pokerspieler können auf in der Schweiz bewilligten Seiten spielen.
Wetten um Geld sind erlaubt, wenn sie eng mit einem Sportereignis zusammenhängen. Andere Wetten sind nicht erlaubt. Sportwetten können online oder in Verkaufsstellen (wie beispielsweise Kioske) angeboten werden. Auch "Live-Wetten" sind erlaubt. Bei diesen Sportwetten kann auch noch dann gewettet werden, wenn das Sportereignis bereits läuft. Swisslos und Loterie Romande sind die einzigen Veranstalterinnen, die Sportwetten in mehr als einem Kanton anbieten oder automatisiert oder online durchführen dürfen. Lokale Sportwetten dürfen auch von anderen Anbietern durchgeführt werden. Die lokalen Sportwetten dürfen nur auf dem Gelände des Sportereignisses stattfinden, wie beispielsweise in der Arena bei Wetten auf Pferderennen. Sie dürfen also weder über das Internet, noch über Automaten angeboten werden.
Ja, Geldspiele im privaten Kreis sind zulässig – solange sie nicht gewerbsmässig durchgeführt werden. Zwischen den Spielerinnen und Spielern muss eine Bindung bestehen, z. B. familiär oder beruflich. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss klein, die Summe alle Spielgewinne tief sein und der Veranstalter darf keinen finanziellen Vorteil aus dem Spiel ziehen.
Merkblatt über Geldspiele im "privaten Kreis" (PDF, 73 kB, 08.05.2023)
Schutz und Prävention
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das Geldspielgesetz (BGS) nimmt bestimmte Arten von Spielen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Es braucht demnach keine Bewilligung für diese Spiele. Es gibt zwei Arten von Verkaufsförderungsspielen, die vom BGS ausgenommen sind:
- die kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführten Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. d BGS). Ziel dieser Spiele ist Marketing und Kundenbindung. Mit dem Spiel darf kein Ertrag erwirtschaftet werden. Die Möglichkeit einer Gratisteilnahme ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch auch angeboten werden. Die Ausnahmebestimmung bleibt anwendbar, da dies die Gefährlichkeit des Spiels in der Regel zusätzlich reduziert. Beispiel: Teilnahme an einem Wettbewerb im Supermarkt
- die Mediengewinnspiele, die durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele umfassen, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleichen Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann.
Steuerfolgen: Der geldwerte Gewinn aus Lotterien oder Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung muss von den Gewinnerinnen und Gewinner grundsätzlich versteuert werden. Für weiterführende Informationen zur direkten Steuer verweisen wir auf die zuständige kantonale Steuerbehörde.
Der Gewinn untersteht auch der Verrechnungssteuer. Für weiterführende Informationen zur Verrechnungssteuer verweisen wir auf die Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung:
Geldspielgewinne. Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne
Das Gesetz stärkt den Schutz vor Spielsucht mit verschiedenen Bestimmungen. So verpflichtet es ausdrücklich auch die Kantone mit ihren Lotteriegesellschaften dazu, Massnahmen zum Schutz vor exzessivem Spiel zu treffen: Nicht nur Spielbanken, sondern auch Lotteriegesellschaften haben spielsüchtige Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen. Die Kantone werden ausserdem verpflichtet, Präventionsmassnahmen zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten. Sie sehen zudem eine Spielsuchtabgabe vor. Diese Mittel werden für die Prävention eingesetzt. Zudem werden die Aufsichtsbehörden umfassender zum Schutz vor Spielsucht verpflichtet. Konkret heisst das: Mindestens ein Mitglied der interkantonalen Behörde bzw. der Eidgenössischen Spielbankenkommission muss über Kenntnisse der Suchtprävention verfügen. Das Gesetz sieht auch besondere Schutzbestimmungen für Minderjährige vor.
Merkblatt Schutz Minderjähriger nach Geldspielrecht (PDF, 110 kB, 25.01.2023)
Es gilt der Grundsatz, dass kein Süchtiger spielen darf, auch nicht online. Die Anbieter von Online-Spielen müssen, wie die Spielbanken- und Grossspielanbieter, die interkantonalen Lotterien und Sportwetten, Spielsüchtige sperren. Das ist besonders wichtig, denn mit wenigen Klicks kann man sehr viel Geld verspielen.
Online-Spiele und Zugangssperre
Online-Spielangebote, die in der Schweiz nicht bewilligt und von der Schweiz aus zugänglich sind, werden gesperrt. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Die Aufsichtsbehörden (die Comlot bzw. die Eidgenössische Spielbankenkommission) teilen dem Anbieter eines nicht bewilligten Online-Spiels mit, dass sein Angebot nicht zulässig ist, und fordern ihn auf, das Angebot für Spielerinnen und Spieler aus der Schweiz zu sperren. Tut er dies nicht, wird das nicht bewilligte Spiel in eine öffentliche Sperrliste aufgenommen. Die Internet-Provider richten die Zugangssperre ein. Wer dann von der Schweiz aus auf ein solches Spiel zugreifen will, wird auf eine Seite weitergeleitet, die ihn darüber informiert, dass das Spiel in der Schweiz nicht bewilligt ist.
Merkblatt über das Spielen auf illegalen Online-Seiten (PDF, 74 kB, 08.05.2023)
Spielerinnen und Spieler können die Zugangssperre zwar umgehen, aber das Spielen auf legalen Seiten bietet eine grössere Sicherheit. Zudem wirkt die Zugangssperre vor allem bei den Anbietern: Die bisherigen Erfahrungen in Ländern mit solchen Sperren zeigen, dass die meisten Anbieter ihr unbewilligtes Angebot selber unzugänglich machen, um nicht auf einer "schwarzen" Liste zu landen.
Merkblatt über das Spielen auf illegalen Online-Seiten (PDF, 74 kB, 08.05.2023)
Eine Zugangssperre wäre zwar technisch auch bei Apps machbar, ist dort aber gar nicht nötig. Apps unbewilligter Anbieter werden bereits heute auf Intervention der Aufsichtsbehörden hin regelmässig aus den App-Stores entfernt.
Nein. Artikel 92 des Geldspielgesetzes sieht vor, dass die Provider für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt werden.
Nein. Die Provider werden einzig angewiesen, Seiten zu sperren, die sich auf der offiziellen Sperrliste befinden. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die interkantonale Behörde (Comlot) erstellen und aktualisieren diese Liste.
Nein. Verboten ist das Anbieten von Online-Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Nicht strafbar macht sich, wer als Spielerin oder Spieler in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspiel-Angebote nutzt. Diese Spielerinnen und Spieler gehen jedoch das Risiko ein, dass ihre Einsätze und allfälligen Gewinne im Rahmen eines Strafverfahrens (gegen einen Anbieter von nicht bewilligten Spielangeboten) eingezogen werden. Zudem können die im Geldspielgesetz vorgesehenen Sozialschutzmassnahmen und Regeln für ein faires und transparentes Spiel nicht garantiert und überprüft werden.
Merkblatt über das Spielen auf illegalen Online-Seiten (PDF, 74 kB, 08.05.2023)
Anbieter, Markt
Bereits konzessionierte terrestrische Spielbanken können eine Erweiterung ihrer Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, beantragen. Für jedes angebotene Spiel benötigen sie zudem eine Spielbewilligung der Eidgenössischen Spielbankenkommission.
Ja, eine Konzession nur für Online-Spielbankenspiele sieht das Gesetz nicht vor. Wer eine Konzession hat, kann aber auch Online-Spiele anbieten, wenn er eine Erweiterung der Konzession beantragt. Um eine Spielbanken-Konzession können sich im Rahmen der nächsten Konzessionsvergabe, alle bewerben. Die heutigen Konzessionen laufen bis 2024.
Nein. Lotterien und Sportwetten können in der Schweiz gemäss interkantonalem Recht nur durch Swisslos und die Loterie Romande legal angeboten werden. Dieses System gilt auch für den Online-Bereich. Allerdings können ausländische Anbieter mit Schweizer Anbietern zusammenarbeiten, um in der Schweiz Geldspiele anzubieten.
Steuern
Spielerinnen und Spieler zahlen auf Gewinne in terrestrischen Spielbanken keine Steuern. Dieses gilt nicht für Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, Lotterien oder Sportwetten: Diese müssen ab einem Gewinn von 1 Million Franken versteuert werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständige kantonale Behörde.
Letzte Änderung 30.08.2023