Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im Grundbuch – Wegleitung

Nach Artikel 65 der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) wird der Ausweis über den Eigentumserwerb an Grundstücken im Falle von Erbgang durch die Bescheinigung erbracht, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind. Bei ausländischen Erbfällen kann dieser Ausweis auch mit einem Erbfolgezeugnis des betreffenden Staates erbracht werden. Dazu muss das ausländische Dokument jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Die vorliegende Wegleitung soll als erste Orientierungshilfe für Grundbuchämter dienen, denen eine Anmeldung zur Eintragung eines ausländischen Erbgangs im Grundbuch vorliegt. Es werden darin die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Erbfolgezeugnisse sowie die Kriterien für die Äquivalenz­prüfung in allgemeiner Form dargestellt. Dabei wird auch auf die unterschiedlichen Systeme in den ausländischen Erbrechtsordnungen eingegangen, mit besonderem Gewicht auf der Nachlassverwaltung in den Common-law-Staaten. Weiter wird kurz auf das Vorgehen für den Fall hingewiesen, dass kein ausländisches Erbfolgezeugnis vorliegt oder dessen Anerkennung nicht möglich ist. Der Text behandelt auch Sonderfragen wie das Vindikationslegat, das Zertifikat nach dem Haager Nachlass­verwaltungs­übereinkommen und das Europäische Nachlasszeugnis.

Ergänzt wird die Wegleitung durch mehrere ausführliche Länderberichte, die das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne (SIR) im Rahmen eines Gutachtens verfasst hat. Die Länderberichte legen dar, welche Dokumente der jeweiligen Rechtsordnung als Ausweis im Sinne der Grundbuchverordnung in Betracht kommen. Das Gutachten des SIR enthält auch einige allgemeine Bemerkungen sowie einen Rapport de synthèse (Synthesebericht), der einen Überblick über die in Frage kommenden Ausweise gibt.

Letzte Änderung 13.09.2023

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