Die Oberaufsicht besteht darin, mit Richtlinien, Inspektionen und Erläuterungen sowie in Grundbuchbeschwerdeverfahren für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen (Art. 6 der Verordnung betreffend das Grundbuch, GBV).
Eine solche Aufsicht übt das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) auch über andere Register aus, namentlich das Schiffsregister (Art. 2 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister).
Zudem unterstützt das EGBA die Kantone mit Vorschlägen und Beratungen namentlich hinsichtlich der Informatisierung des Grundbuchs und dessen Vernetzung mit anderen Bodeninformationssystemen (amtliche Vermessung, Landwirtschaft, Planung usw.).
Zusätzliche Informationen finden sich auf folgenden Internetportalen: egris.ch, cadastre.ch sowie grundbuchfuehrung.ch der Schweizerischen Konferenz der Grundbuchführung KSG.
Rechtliche Grundlagen
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Art. 6 GBV
(SR 211.432.1)
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Art. 2 BG über das Schiffsregister
(SR 747.11)
Letzte Änderung 01.07.2024