Statistik zur Fernmeldeüberwachung: Rückgang der Wachstumsdynamik bei Überwachungsmassnahmen
Bern, 28.04.2026 — Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) haben im Jahr 2025 beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) insgesamt etwa 40 Prozent mehr Überwachungsmassnahmen angeordnet als im Vorjahr. Dies ist vor allem auf den Anstieg der Antennensuchläufe zurückzuführen. Das Wachstum der Anzahl Fälle bei den übrigen Massnahmen hat sich gegenüber dem Vorjahr verlangsamt.
Nach dem deutlichen Wachstum im vergangenen Jahr zeigen die Zahlen 2025 ein verlangsamtes Wachstum gegenüber dem Vorjahr. So hat sich beispielsweise die Anzahl der Echtzeitüberwachungen mit 1878 um 3 Prozent erhöht (2024: 1818). Die Anzahl der rückwirkenden Überwachungen liegt mit 6531 um 382 über dem Vorjahr (2024: 6149, +6 %). Die Notsuchen sind mit 1287 um rund 5 Prozent gestiegen (2024: 1223), während sich die Anzahl der Fahndungen mit 17 gegenüber dem Vorjahr mehr als halbiert hat (2024: 35). Ein anderes Bild weist der Antennensuchlauf auf und lässt dabei die Gesamtzahlen deutlich steigen: Im Jahr 2025 waren 19 091 Zellen Gegenstand eines Antennensuchlaufs, was einer Zunahme von etwa 69 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht (2024: 11 290). Die Anzahl Fälle ist dabei auf 54 gestiegen (2024: 44).
Zunahme bei Auskünften
Bei den Auskünften ist eine Zunahme zu verzeichnen. So erteilte der Dienst ÜPF im Jahr 2025 etwa 32 Prozent mehr Auskünfte (einfache und komplexe) an die Strafverfolgungsbehörden. Es wurden 44 836 komplexe Auskünfte (z.B. Ausweiskopien oder Vertragsdaten) geliefert, was einem Anstieg von 39 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dabei wurden 33 282 komplexe Auskünfte angefragt (gegenüber 19 357 im Vorjahr). Die Differenz erklärt sich dadurch, dass pro Anfrage mehrere Auskünfte erteilt werden können. Es wurden 480 245 einfache Auskünfte (Telefonbuch- oder IP-Adressen-Abfragen) angefragt (2024: 385 630) und 650 034 einfache Auskünfte erteilt (2024: 495 119).
Überwachungen des NDB
Der NDB ordnete im Jahr 2025 334 Überwachungen an und stellte 39 130 Auskunftsgesuche (49 393 erteilte Auskünfte). Im Jahr davor waren es 106 Überwachungen bzw. 12 789 Auskunftsgesuche (15 241 erteilte Auskünfte). Anzumerken ist, dass sich die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheidet (siehe dazu Infobox).
Zunahme der Massnahmen in Zusammenhang mit Sexualstrafdelikten, strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit
Fast 45 Prozent aller Überwachungsmassnahmen (Echtzeit- und rückwirkende Überwachungen) betrafen im Jahr 2025 Vermögensdelikte. Die damit verbundene Anzahl der Massnahmen ist im Vergleich zum Vorjahr um 45 Prozent gestiegen. Die Anordnungen aufgrund strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (ca. 24 Prozent der Massnahmen) sind um rund 75 Prozent gestiegen. 8 Prozent der Massnahmen wurden zur Ermittlung von schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Hier ist eine Steigerung von rund 10 Prozent zu verzeichnen. Rund 4 Prozent der Anordnungen erfolgte für Notsuchen und fast 3 Prozent aufgrund von Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit. Letztere sind im Jahr 2025 um 50 Prozent gestiegen. Die Massnahmen wegen Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (1 Prozent) sind im Vergleich zum Vorjahr um 28 Prozent gesunken, während die Massnahmen wegen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (2 Prozent) um über 124 Prozent angestiegen sind. Die übrigen Überwachungsmassnahmen teilen sich auf Fahndungen und diverse Deliktarten auf.
IMSI Catcher und GovWare
Die Anzahl Einsätze mit besonderen Informatikprogrammen (GovWare) ist im Jahr 2025 auf 4 (gegenüber 12 im Vorjahr) gesunken. Die meisten Einsätze wurden bei der Überwachung in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eingesetzt. Die Anzahl Einsätze der besonderen technischen Geräte (IMSI-Catcher) beläuft sich auf 151 (Vorjahr: 171). Diese Instrumente wurden grösstenteils bei Notsuchen nach vermissten Personen (62) und schweren Betäubungsmitteldelikten (45) eingesetzt.
Infobox
Massnahmen zur Überwachung
Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Massnahmen anordnen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dasselbe kann auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121).
Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) geprüft und genehmigt werden. Der NDB holt vor jeder Durchführung einer Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert diese bzw. dieser den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht respektive ob im Falle des NDB eine genehmigte und freigegebene genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme laut Artikel 26 ff. NDG vorliegt. Der Dienst ÜPF weist die Mitwirkungspflichtigen (MWP) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden oder dem NDB zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis.
Neue Gebührenverordnung
Bis am 31. Dezember 2023 bezahlten die Strafverfolgungsbehörden und der NDB für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die MWP wurden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen war bis Ende 2023 die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1). Das bisherige Gebühren- und Entschädigungsmodell nach der GebV-ÜPF wurde am 1. Januar 2024 durch die Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF; SR 780.115.1) abgelöst. Ab 2024 beteiligen sich die Kantone mit einer pauschalen Kostenbeteiligung pro Jahr und Kanton an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung. Die MWP werden für ihre Tätigkeit nach Massgabe der FV-ÜPF entschädigt.
Hinweis zur Zählweise
Grundsätzlich werden alle Massnahmen, die einen Überwachungsauftrag an eine MWP zur Folge haben, in der Statistik berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Aufträge an eine MWP aus technischen Gründen, etwa weil die MWP für die Ausführung einer Massnahme zwei Aufträge vom Dienst ÜPF benötigt. Diese technischen Aufträge werden nicht in die Statistik aufgenommen. Der Transparenz halber werden die Antennensuchläufe getrennt von den rückwirkenden Überwachungsmassnahmen in der Statistik geführt.
Es ist zu beachten, dass auf ein Delikt bzw. eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme, mehrere Überwachungsanordnungen entfallen können. So können zum Beispiel sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone einer mutmasslichen Täterschaft überwacht werden. Weiter wird häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können. Die Anzahl der von Überwachungsmassnahmen direkt betroffenen Personen liegt demnach merklich tiefer, als die Anzahl der angeordneten Überwachungsmassnahmen.
Hinweis zur unterschiedlichen Zählweise NDB und Dienst ÜPF
Die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheiden sich, weshalb die Zahlen nicht miteinander vergleichbar sind. Der Dienst ÜPF erfasst die Anzahl Überwachungsaufträge pro beauftragte MWP. Wird beispielsweise dieselbe Mobiltelefonnummer bei drei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, weist der Dienst ÜPF in seiner Statistik drei Überwachungsaufträge aus. Der NDB hingegen weist in einem solchen Fall eine Massnahme aus. Eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 ff. NDG kann dabei zu mehreren Überwachungsanordnungen führen, wenn z. B. die Überwachung derselben Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP angeordnet wird.
Hinweis zur neuen Zählweise beim Antennensuchlauf
Bis Ende 2023 war für die Anzahl Antennensuchläufe die Anordnung je MWP pro Zelle und pro 2 Stunden relevant. Ab Inkrafttreten der FV-ÜPF am 1. Januar 2024 ist nur noch die Anordnung pro MWP und für jeden Zeitraum von bis zu 2 Stunden massgebend, unabhängig von der Anzahl Zellen.
Die publizierten Fallzahlen basieren auf den im System erfassten Einträgen der jeweiligen Anordnungen der Strafbehörden. Da die Kantone unterschiedliche Arten der Erfassung anwenden, sind die Zahlen nicht vollständig belastbar.
Glossar
Echtzeitüberwachung
Eine Echtzeitüberwachung ist die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten; z. B. Telefon- oder E-Mail-Überwachungen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails).
Rückwirkende Überwachung
Eine rückwirkende Überwachung beinhaltet die Daten, wer mit wem, wann, wie, wie lange und von wo aus Verbindung gehabt hat, für einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitraum.
Antennensuchlauf
Ein Antennensuchlauf umfasst die rückwirkende Überwachung aller an einem bestimmten Standort angefallenen Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über bestimmte Mobilfunkzellen während eines bestimmten Zeitraumes stattgefunden haben.
Fahndung
Im Rahmen einer Fahndung können die Strafverfolgungsbehörden Personen aufspüren, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist.
Notsuche
Ausserhalb von Strafverfahren können Massnahmen der Fernmeldeüberwachung angeordnet werden, um vermisste Personen wie verunfallte Wanderer oder vermisste Kinder zu finden und zu retten.
Einfache Auskunft
Einfache Auskünfte können Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen (Telefonbuchabfragen) sein oder sie können den Behörden über Fragen wie «Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?» Auskunft geben.
Komplexe Auskunft
Komplexe Auskünfte (ehemals technisch-administrative Auskünfte) liefern weitergehende Informationen zu Fernmeldeanschlüssen wie Vertrags- oder Ausweiskopien.