Revision des BÜPF und der VÜPF

Der Bundesrat will die Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf Gesetzes- und Verordnungsstufe dem Stand der Technik anpassen. Er wird noch in diesem Jahr über das weitere Vorgehen bei der Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) entscheiden und die teilrevidierten Verordnungen in Kraft setzen.

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung schwerer Straftaten ist in den letzten Jahren durch die technische Entwicklung, vor allem im Internet, zunehmend erschwert worden. Der Bundesrat schickte deshalb am 19. Mai 2010 die Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) in die Vernehmlassung. Das über zehnjährige Gesetz soll an die technische Entwicklung angepasst werden, damit sich mutmassliche Straftäter nicht durch die Verwendung neuer Kommunikationstechnologien der Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden entziehen können. Die Totalrevision des BÜPF sowie die entsprechende Anpassung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zielen nicht darauf mehr, sondern besser überwachen zu können.

Der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf legt gegenüber dem geltenden Recht präziser fest, wer – auf Antrag des Staatsanwalts, nach Genehmigung durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht und im Auftrag des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Überwachungen durchzuführen hat. Diese Überwachungen dienen der Aufklärung von Straftaten und erfolgen daher immer im Rahmen eines Strafverfahrens.

Nur bei besonders schweren Delikten

Die Durchführung ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Sie kann nur bei den besonders schweren Delikten angeordnet werden, die in der StPO abschliessend aufgezählt sind. Es braucht zudem einen dringenden Tatverdacht. Ferner müssen die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos gewesen sein oder die Ermittlungen sonst aussichtslos sein oder unverhältnismässig erschwert werden. Diese Überwachungen sind klar zu unterscheiden von der präventiven nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes, die im Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit geregelt ist.

Der Vorentwurf präzisiert und ergänzt zudem die Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen. Im Interesse einer wirksameren Strafverfolgung sieht er weiter vor, die Aufbewahrungsfrist für die so genannten Randdaten von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Diese Randdaten geben Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Datenmenge und Weg einer Nachricht, nicht aber über deren Inhalt. Gemäss der Vorlage des Bundesrats von 2010 soll zudem die Entschädigung für die Durchführung von Überwachungen aufgehoben werden.

BÜPF-Revision wurde nicht sistiert

Die Vernehmlassung zur Revision des BÜPF dauerte bis zum 9. September 2010. Insgesamt gingen 110 Stellungnahmen ein, die komplexe juristische und technische Fragen betreffen. Die Auswertung der Vernehmlassung bzw. die Berücksichtigung der begründeten Kritik war entsprechend zeitaufwändig. Die Totalrevision des BÜPF ist aber nicht sistiert worden, wie es zum Teil irrtümlicherweise hiess. Der Bundesrat wird die Vernehmlassungsergebnisse noch in diesem Jahr zur Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen entscheiden.

Parallel dazu eröffnete das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 8. Juni 2011 bei den betroffenen Kreisen eine Anhörung zur Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) und zur dazu gehörenden Gebührenverordnung. Mit der Teilrevision der VÜPF soll der Katalog der Überwachungsmassnahmen, namentlich im Internet, klarer und transparenter formuliert werden, damit für alle Beteiligten die nötige Bestimmtheit und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Teilrevision der Gebührenverordnung führt zu keiner Gebührenerhöhung.

Parlament wird nicht umgangen

In der Anhörung und in den Medien wurde verschiedentlich kritisiert, dass mit der Verordnungsrevision am Parlament vorbei ohne genügende gesetzliche Grundlage neue Überwachungsmassnahmen eingeführt würden. Diese Kritik übersieht, dass das BÜPF gemäss Artikel 1 auch für Internet-Anbieterinnen gilt, in Artikel 15 die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen festlegt und dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz einräumt, die Einzelheiten zu regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Übrigen in zwei Urteilen vom 21. und 23. Juni 2011 fest, dass diese gesetzliche Grundlage genügt, um die einzelnen Überwachungsmassnahmen in der VÜPF zu regeln.

Die laufende Teilrevision der VÜPF kann nicht im Anschluss an die Revision der BÜPF erfolgen, wie dies vereinzelt gefordert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in den beiden Urteilen nämlich fest, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen nur jene Überwachungsmassnahmen ermöglichen bzw. durchführen müssen, die in der Verordnung explizit erwähnt sind. Wird die VÜPF nicht umgehend revidiert, besteht das Risiko, dass gewisse Überwachungsmassnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können und deren Finanzierung nicht sichergestellt bzw. geregelt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht rät zu einer dringenden Teilrevision der VÜPF.

Letzte Änderung 12.08.2011

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