Bereits heute haben Personen in amtlicher Tätigkeit (etwa Lehrer oder Sozialarbeiter) die Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde (KESB) zu erstatten. Neu soll die Meldepflicht für alle Fachpersonen gelten, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben und deshalb eine besondere Beziehung zu ihnen pflegen. Zu denken ist etwa an Fachpersonen aus den Bereichen Betreuung, Bildung, Religion oder Sport. Mit diesem Vorschlag erfüllt der Bundesrat den Auftrag der Motion Aubert (08.3790).
Ausdehnung der Meldepflicht auf berufliche Fachpersonen
Die Ausdehnung der Meldepflicht soll gewährleisten, dass die Kindesschutzbehörde rechtzeitig die nötigen Massnahmen zum Schutz eines gefährdeten Kindes treffen kann. Es gilt zu verhindern, dass Kinder alleine in einer Situation gelassen werden, die ihnen langfristig gravierende Schäden zufügen könnte.
Allerdings sollen entgegen dem Vernehmlassungsentwurf ausdrücklich nur solche Fachpersonen eine Meldepflicht haben, die beruflich mit Kindern arbeiten. Personen, die lediglich im Freizeitbereich tätig sind (etwa ehrenamtliche Sporttrainerinnen und -trainer), sollen von der Meldepflicht ausgenommen werden. Damit wird der Kreis der Meldepflichtigen auf Fachpersonen beschränkt, welche in der Lage sein sollten, Kindeswohlgefährdungen einzuschätzen. Die Meldepflicht besteht zudem nur dann, wenn die Fachperson dem Kind nicht im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit helfen kann.
Melderecht trotz Berufsgeheimnis
Für Personen, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen (Art. 321 StGB), soll ein Melderecht gelten. Auf eine Meldepflicht wird verzichtet, weil eine Meldung die Vertrauensbeziehung zum betroffenen Kind oder zu Dritten unnötig gefährden und somit kontraproduktiv wirken könnte. Im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurf wird das Melderecht für alle Berufsgeheimnisträger vorgesehen. Meldeberechtigt sind neben Ärzten oder Psychologen unter anderem auch Anwälte. Vom Melderecht sollen jedoch neu ausdrücklich die Hilfspersonen von Berufsgeheimnisträgern ausgenommen werden, also zum Beispiel Praxisassistenten oder Rechtspraktikanten.
Dokumente
- Vernehmlassungsergebnisse (PDF, 197 kB, 05.06.2020)
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Botschaft
(BBl 2015 3431)
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Entwurf
(BBl 2015 3469)
Letzte Änderung 15.04.2015
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