Das Wichtigste in Kürze:
- Gesetzesverstösse am Arbeitsplatz sollen nicht unter den Teppich gekehrt werden.
- Der Bundesrat will klare Verfahren und Regeln für das so genannte Whistleblowing, damit Missstände tatsächlich an Vorgesetze und Behörden gemeldet werden.
- Die Vorlage, die der Bundesrat dem Parlament überwiesen hat, regelt im Detail, wann eine Meldung an den Arbeitgeber, die Behörden oder die Öffentlichkeit zulässig ist und wann nicht.
Mit der Zusatzbotschaft kommt der Bundesrat einem Anliegen des Parlaments nach, das 2015 einen ersten Entwurf an den Bundesrat zurückgewiesen und eine verständlichere und einfacher formulierte Fassung verlangt hat. Die Überarbeitungen betreffen vor allem die Regelung des Vorgehens für eine rechtmässige Meldung.
An der Stossrichtung der Revision ändert sich damit nichts: Demnach ist eine Meldung in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Meldung aber auch der zuständigen Behörde oder der Öffentlichkeit weiterleiten, ohne dabei seine Treuepflicht zu verletzen. Die Revisionsvorlage regelt diese Voraussetzungen im Detail. Sie beseitigt Unsicherheiten hinsichtlich des Meldeverfahrens und regelt nun auch, wann eine anonyme Meldung zulässig ist.
Dokumentation
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Zusatzbotschaft
(BBl 2019 1409)
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Entwurf
(BBl 2019 1433)
Letzte Änderung 21.09.2018
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