Rückblick

Wer welche politischen Rechte besitzt, ist Gegenstand von Aushandlungsprozessen. Im antiken Athen waren die politischen Rechte auf wohlhabende, freie, ansässige Männer beschränkt. Auch in der Schweiz wurde die Bürgerschaft zunächst an Grundeigentum und Vermögen geknüpft. Lediglich die Mitglieder von städtischen Gemeinwesen, von Gemeinden und von Korporationen – die Bürger – verfügten über Mitbestimmungsmöglichkeiten. Die Gesellschaft orientierte sich am Ideal der Sesshaftigkeit: Wer die Mittel besass, blieb über Generationen hinweg am gleichen Ort.

Sowohl die industrielle Entwicklung als auch die Freizügigkeit über Kantonsgrenzen hinweg führten zur Durchmischung der Bevölkerung. Die Integration dieser heterogenen Bevölkerung war das vorrangige Ziel der modernen Schweiz. In der Beratung des Entwurfs der Bundesverfassung von 1848 führten die Gegner der Gewährung von politischen Rechten an Ausserkantonale zwar ins Feld, dass Zugezogene weder die lokalen politischen Verhältnisse noch die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung hinreichend kennen würden, um mitzureden. Trotz dieser Vorbehalte wurden die politischen Rechte auf niedergelassene und christliche Männer aus anderen Kantonen ausgedehnt. Aufgrund des Niederlassungsvertrags mit Frankreich gestand der Bund 1866 die politischen Rechte auch Schweizer Juden zu. Mit der Integration der Bevölkerung in den Bundesstaat weichte sich die Unterscheidung zwischen Kantonsangehörigen und Ausserkantonalen allmählich auf. Dafür erhielt die Grenzziehung zwischen Staatsangehörigen und Ausländern eine immer grössere Bedeutung.

Zwar wurden die bürgerlichen und die sozialen Rechte nach dem Zweiten Weltkrieg sukzessive auf die ausländische Bevölkerung ausgeweitet, die formellen politischen Rechte blieben jedoch ein Privileg der Schweizer Männer. Erst im Jahr 1971 wurden die Schweizer Frauen endlich politisch integriert. Lang war auch der Kampf, welcher den Auslandschweizerinnen und -schweizern zum Stimm- und Wahlrecht verhalf. In den 1980er Jahren erhöhte sich der Druck auf die Schweiz, der ausländischen Bevölkerung die Möglichkeit zu eröffnen, von der Schweiz aus an Wahlen in den Herkunftsländern teilzunehmen. Dies wiederum bewirkte, dass die im Ausland lebenden Schweizerbürgerinnen und -bürger geltend machen konnten, dass auch sie in politische Diskussionen einbezogen werden. Seit 1989 können sie nun von ihren politischen Rechten Gebrauch machen. Sechs Jahre später wurde mit der Senkung der Volljährigkeit auf 18 Jahre das Stimm- und Wahlrecht schliesslich auch auf jüngere Menschen ausgedehnt.

Dieser historische Überflug macht deutlich, dass die Gewährung politischer Rechte noch viele weitere Veränderungen erleben wird. Doch die Ausdehnung der politischen Rechte ist lediglich eine Möglichkeit, um weitere Bevölkerungskreise politisch zu integrieren. Politische Partizipation im Sinne der Citoyenneté, d. h. im Sinne eines Engagements und einer aktiven Teilhabe an der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, geht über das Stimm- und Wahlrecht hinaus. Sie erfordert einen Perspektivenwechsel: alle Bewohnerinnen und Bewohner dieses Landes sollen als Citoyens betrachtet und als solche behandelt werden - unabhängig von ihrer Nationalität. Die EKM hofft, dass künftige Entwicklungen in diese Richtung weisen.

Letzte Änderung 02.05.2019

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