Die erleichterte Einbürgerung

In einem erleichterten Verfahren werden folgende Personen eingebürgert:

  • Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern
  • staatenlose Kinder
  • Kinder einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters
  • Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger
  • Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

Im erleichterten Verfahren ist der Bund für den Einbürgerungsentscheid zuständig.

Der betreffende Kanton wird lediglich angehört und hat – ebenso wie die Gemeinde – die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit einer Einbürgerung durch ein Gericht überprüfen zu lassen.

Erleichterte Einbürgerung von Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz

Gemäss totalrevidiertem Bürgerrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, können in der Schweiz lebende Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen respektive Schweizer Staatsbürgern ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Sie müssen seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und sich seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben  ̶  davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches.

Erleichterte Einbürgerung von Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland

Ehegattinnen und Ehegatten von im Ausland lebenden Schweizer Staatbürgerinnen und Staatsbürgern können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben.

Erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Kindern

Staatenlose minderjährige Kinder können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweisen – davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Erleichterte Einbürgerung von Kindern einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters

Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig waren und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurden, können vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Sie müssen einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweisen– davon drei Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuchs.

Erleichterte Einbürgerung von Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger

Personen, die während fünf Jahren im guten Glauben gelebt haben, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen und während dieser Zeit von kantonalen oder kommunalen Behörden tatsächlich als Schweizerinnen oder als Schweizer behandelt worden sind, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

Junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Ausländergeneration können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Zur dritten Ausländergeneration gehören Personen,

  • die mindestens einen Grosselternteil haben, der in der Schweiz geboren ist und sich regulär in der Schweiz aufgehalten hat;
  • die mindestens einen Elternteil haben, der sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war und in der Schweiz mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht hat;
  • die in der Schweiz geboren sind, eine Niederlassungsbewilligung besitzen und in der Schweiz mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben.

Noch Fragen?

Auf folgenden Webseiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:

Für weiterführende Fragen können Sie sich per Mail an das Staatssekretariat für Migration SEM oder an die zuständige Vertretung im Ausland wenden.

Letzte Änderung 10.05.2021

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