Die ordentliche Einbürgerung

Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürger sind stets auch Bürgerinnen und Bürger (mindestens) eines Kantons und (mindestens) einer Gemeinde. Ausländerinnen und Ausländer, die sich ordentlich einbürgern lassen, durchlaufen alle drei Stufen: Der Kanton sichert das Kantonsbürgerrecht, die Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht zu. Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

Die Kantone, und ausgehend vom kantonalen Recht auch die Gemeinden, schreiben eigene Wohnsitzfristen vor. Diese müssen mindestens zwei und dürfen höchstens fünf Jahre betragen. Der Bund setzt seinerseits voraus, dass Personen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, einen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren in der Schweiz nachweisen  ̶  davon drei in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.

Die in der Schweiz verbrachten Jahre werden jedoch nicht immer gleich gezählt:

  • Die Jahre mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) und die Aufenthaltsdauer mit einer vom Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA ausgestellten Legitimationskarte bzw. einem vergleichbaren Aufenthaltstitel werden vollständig angerechnet.
  • Die Jahre, die Personen als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz verbracht haben (Ausweis F), werden zur Hälfte berücksichtigt.
  • Die Jahre, die Personen als Asylsuchende in der Schweiz verbracht haben (Ausweis N), zählen nicht.
  • Die Jahre, die Personen zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, zählen doppelt; die Personen müssen jedoch mindestens sechs Jahre in der Schweiz gelebt haben, um ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen zu können.

Für Personen, die seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsbürgerin oder einem Schweizer Staatsbürger leben, gilt eine verkürzte Aufenthaltsdauer: Sie können ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn sie sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben  ̶  davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Noch Fragen?

Auf der Webseite von ch.ch erfahren Sie, wo Sie das Gesuchformular beziehen können und welche Behörde Ihre Fragen beantworten kann.

Weiterführende Informationen finden sich zudem auf den Webseiten des Staatssekretariats für Migration (SEM) und ch.ch.  

Letzte Änderung 10.05.2021

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