Die Schweizer Staatsbürgerschaft kann verloren gehen. Unter bestimmten Umständen kann die verlorene Staatsbürgerschaft jedoch wiedererlangt werden.
Verlust der Schweizer Staatsbürgerschaft
Unter den verschiedenen Konstellationen, in denen die Schweizer Staatsbürgerschaft verloren gehen kann, gibt es drei Möglichkeiten, wie diese wiedererlangt werden kann:
Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürger, die im Ausland leben, können die Schweizer Staatsbürgerschaft an nachfolgende Generationen weitergeben. Im Ausland geborene Kinder müssen bis zu ihrem 25. Lebensjahr bei der Schweizer Vertretung im Ausland oder bei einer Schweizer Behörde im Inland gemeldet werden oder sie müssen sich selber melden und schriftlich erklären, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, verlieren sie die Schweizer Staatsbürgerschaft, vorausgesetzt, sie besitzen noch eine weitere Staatsbürgerschaft.
Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger werden auf Begehren aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Damit verlieren sie die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Ausserdem konnte eine Schweizerin, die vor dem 1. Januar 1992 einen Ausländer heiratete, das Schweizer Bürgerrecht verlieren.
Wiedererlangen der Schweizer Staatsbürgerschaft
Das neue Bürgerrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verloren haben, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung innert zehn Jahren nach dem Verlust ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen können. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann die Wiedereinbürgerung nur noch beantragt werden, wenn eine Person seit drei Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist.
Gesuchstellende mit Wohnsitz in der Schweiz müssen «erfolgreich integriert» sein. Dies zeigt sich insbesondere durch:
- die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keinen Strafregistereintrag, keine Betreibungen/Verlustscheine, keine Steuerausstände);
- die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Es müssen mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 nachgewiesen werden;
- die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Arbeitsstelle oder Ausbildung, keinen Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor der Gesucheinreichung, ausser dieser wurde vollständig zurückbezahlt);
- die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.
Die Einbürgerungsbehörden führen mit den gesuchstellenden Personen ein persönliches Gespräch. In diesem Gespräch werden sämtliche bürgerrechtsrelevanten Aspekte abgeklärt, unter anderem auch die Kenntnisse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Gesuchstellende mit Wohnsitz im Ausland müssen mit der Schweiz eng verbunden sein. Das heisst, sie müssen:
- sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten haben;
- sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können;
- über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen;
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegen.
Ferner müssen die übrigen Integrationskriterien sinngemäss erfüllt sein. Eine «erfolgreiche Integration» zeigt sich insbesondere:
- in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keinen Strafregistereintrag, keine Betreibungen/Verlustscheine, keine Steuerausstände);
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Arbeitsstelle oder Ausbildung, keinen Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor der Gesucheinreichung, ausser dieser wurde vollständig zurückbezahlt);
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.
Die Schweizer Vertretung führt mit den gesuchstellenden Personen ein persönliches Gespräch. In diesem Gespräch werden sämtliche bürgerrechtsrelevanten Aspekte abgeklärt, unter anderem auch die Kenntnisse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
Noch Fragen?
Auf folgenden Webseiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:
Für weiterführende Fragen können Sie sich per Mail an das Staatssekretariat für Migration SEM oder an die zuständige Vertretung im Ausland wenden.
Letzte Änderung 23.03.2021