Per 31. Dezember 2024 laufen die erteilten Konzessionen zum Betrieb von Spielbanken und Online-Spielbankenspielen in der Schweiz aus. Der Bundesrat hat am 27. April 2022 entschieden, 23 Konzessionen (10 A-Konzessionen und 13 B-Konzessionen) neu zu vergeben. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist nach Art. 10 des Geldspielgesetzes mit der Instruktion und der Führung des Verfahrens zur Neuvergabe der Konzessionen betraut. Am 1. Juni 2022 hat die ESBK das Ausschreibungsverfahren eröffnet.
Vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2022 (letzter Eingabetermin) können die Konzessionsgesuche der ESBK zuhanden des Bundesrats eingereicht werden. Die ESBK wird später Angaben zu den Gesuchen veröffentlichen und die Standortkantone und Standortgemeinden zur Stellungnahme einladen. Nach Abschluss der Überprüfung der Gesuche stellt die ESBK zuhanden des EJPD Antrag an den Bundesrat. Dieser wird voraussichtlich im Herbst 2023 über die Konzessionsvergabe entscheiden. Sein Entscheid ist nicht anfechtbar.
In den allgemeinen Instruktionen für das Gesuchsverfahren erläutert die ESBK wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem Verfahren und den Vorgaben, die die Gesuchstellerinnen für die Einreichung der Gesuche zu beachten haben. Die ESBK führt darin insbesondere aus, für welche Gebiete (Zonen) und um welchen Konzessionstyp sich die Gesuchstellerinnen bewerben können.
Im Gesuch um Erhalt einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank müssen die Gesuchstellerinnen Angaben über sich und ihre Organisation sowie über ihre Partnerschaften machen. Zudem müssen sie darlegen, wie sie im terrestrischen Spielbetrieb sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Ziele des Geldspielgesetzes erreichen werden.
Im Gesuch um Erhalt einer Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Online-Spielbankenspielen müssen die Gesuchstellerinnen Angaben zu ihrer Organisation und ihren Partnerschaften machen sowie darlegen, wie sie im Online-Spielbetrieb sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Ziele des Geldspielgesetzes erreichen werden.
Die Gesuchstellerinnen können per E-Mail auf info@esbk.admin.ch die Zustellung der Gesuchsunterlagen in bearbeitbarem Format beantragen.
Für die Bearbeitung der Gesuche wird ein Kostenvorschuss verlangt. Dieser beträgt 100'000 Franken, wenn um Erhalt einer Konzession ersucht wird oder 150'000 Franken, wenn gleichzeitig um Erhalt einer Konzession und einer Konzessionserweiterung ersucht wird. Der vor Gesuchseinreichung geleistete Kostenvorschuss ist Eintretensvoraussetzung für die Prüfung des Gesuchs durch die ESBK (siehe Ziffer 7 der allgemeinen Instruktionen für das Gesuchsverfahren).
Die Gesuchstellerinnen haben ihre Gesuche bis zum 15. Juli 2022 bei der ESBK anzumelden und anzugeben, für welchen Standort sie sich bewerben und ob sie nebst der Konzession auch eine Konzessionserweiterung zum Betrieb von Online-Spielbankenspielen beantragen werden (siehe Ziffer 6 der allgemeinen Instruktionen für das Gesuchsverfahren).
Weitere wichtige Punkte für das Konzessionsverfahren
Nur Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht, deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist, sind als Gesuchstellerinnen zugelassen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BGS). Das liberierte Aktienkapital der Gesellschaft muss mindestens 4 Millionen Franken (CHF) betragen, wenn um Erhalt einer Konzession des Typs A ersucht wird. Wird um Erhalt einer Konzession des Typs B ersucht, muss das liberierte Aktienkapital mindestens 2 Millionen Franken (CHF) betragen.
Wird zusätzlich um eine Konzessionserweiterung ersucht, so muss das liberierte Aktienkapital unabhängig des Konzessionstyps 3 Millionen Franken mehr betragen.
Die Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht (deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist) muss gegründet worden und folglich im Handelsregister eingetragen sein, wenn die Gesuchstellerin ihr Konzessionsgesuch einreicht, d. h. bis spätestens 31. Oktober 2022. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts bezüglich der Eintragung im Handelsregister.
Nein, der Betrag des Aktienkapitals muss lediglich auf einem Sperrkonto hinterlegt sein. Bei der Einreichung des Gesuchs muss die Gesuchstellerin eine Bestätigung der Revisionsstelle vorlegen, dass dies der Fall ist. Die Einzahlung des Aktienkapitals muss spätestens dann erfolgt sein, wenn die Spielbank ihre Betriebsbewilligung bei der ESBK beantragt. Dies ist eine Voraussetzung, um den Betrieb der Spielbank aufnehmen zu können.
In Ziffer 2 der allgemeinen Instruktionen hat die ESBK eine Karte mit den Gebieten / Zonen abgebildet, in denen bzw. für welche um Erhalt einer Konzession ersucht werden kann. Der Konzessionstyp ist pro Zone vordefiniert und kann nicht geändert werden. Pro Zone wird nur eine Konzession vergeben.
Die Anforderungen, die die Gesuchstellerinnen für den Erhalt einer A- oder B-Konzession bei ihrer Standortwahl zu beachten haben, sind in Ziffer 2 der allgemeinen Instruktionen erläutert.
Nein, die Konzessionserweiterung ist an den Bestand der Konzession gekoppelt. Gesuchstellerinnen können zeitgleich mit dem Konzessionsgesuch, oder später, nach Erhalt der Konzession, während der ganzen Laufzeit der Konzession um Erweiterung ihrer Konzession ersuchen.
Entscheidet sich die Gesuchstellerin, gleichzeitig um eine Konzession und eine Konzessionserweiterung zu ersuchen, macht sie im Konzessionsgesuch einen entsprechenden Vermerk und reicht der ESBK sowohl das Konzessionsgesuchsdossier als auch das Konzessionserweiterungsgesuchsdossier ein.
Die Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache erhältlich; die beiden Formulare 2-4 (FO-SD-JP) und 2-5 (FO-SD-NP) ebenfalls in Englisch.
Das Gesuch und die Formulare können in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (für die beiden ausgefüllten Formulare 2-4 (FO-SD-JP) und 2-5 (FO-SD-NP) in der englischen Version sind auch Antworten in Englisch zugelassen). Beilagen, die im Original in einer anderen Sprache verfasst sind, sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Nein, die Einreichung kann per Post oder per Kurierdienst erfolgen. Die Gesuchstellerin muss lediglich vorab eine Mitteilung per Mail an info@esbk.admin.ch schicken, in welcher sie ankündigt, wann die Einreichung der Unterlagen in Papierform stattfinden wird. Die Mitarbeiter der Zentralen Dienste nehmen die Unterlagen am vereinbarten Tag entgegen.
Die Ausschreibung für die Vergabe von Konzessionen zum Betrieb von Spielbanken beginnt am 1. Juni 2022 und dauert bis zum 31. Oktober 2022. Der 31. Oktober 2022 ist der letzte Tag der Eingabefrist für die Eingabe von Gesuchen zum Erhalt einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank. Nach diesem Datum eingehende Konzessionsgesuche werden nicht mehr berücksichtigt.
Befindet sich die Antwort auf Ihre Frage nicht in den allgemeinen Instruktionen zum Gesuchsverfahren oder in der obigen Liste? Bitte kontaktieren Sie uns.
Medienmitteilungen
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Medienmitteilung vom 27. April 2022
Neuvergabe der Spielbankenkonzessionen: Bundesrat trifft Grundsatzentscheide
Letzte Änderung 07.07.2022