Verletzung des Berufsgeheimnisses
Ohne die ausdrückliche Einwilligung der Patientin / des Patienten oder der schriftlich erteilten Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde sind Sie nicht dazu befugt, Dritten wie etwa der Polizei oder Opferhilfestellen Patienten-Informationen offenzulegen (siehe auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches). Einige kantonale Bestimmungen sehen hinsichtlich des Berufsgeheimnisses Ausnahmen vor. Erkundigen Sie sich bitte nach den in Ihrem Kanton geltenden einschlägigen Bestimmungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kinder- und Erwachsenenschutzrechts.
Letzte Änderung 03.07.2018