Pyrotechnik

Wer pyrotechnische Gegenstände nutzen möchte – berufsbedingt oder zum Vergnügen – benötigt Bewilligungen: für den Import, den Verkauf, den Erwerb, deren Herstellung oder deren Verwendung. Nicht alle, aber die meisten pyrotechnischen Gegenstände benötigen eine Bewilligung, je nach Zuständigkeit entweder von fedpol oder von einer kantonalen Behörde.

Verbotene Feuerwerkskörper in der Schweiz:

  • Knallkörper, die vor der Explosion nicht vertikal wegbefördert werden.
  • Ladycrackers, die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und / oder einen Durchmesser von mehr als 3 mm (1/8 Zoll) haben.

Wer braucht welche Bewilligungen?

Bewilligungen - von fedpol erteilt

Bewilligungen – von den Kantonen erteilt

Auskünfte zu den Bewilligungen in kantonaler Zuständigkeit erteilen die Sprengstoffbüros (PDF, 126 kB, 19.10.2023).

Dokumente – Ergänzend zum Gesetz

Kontakt

Bundesamt für Polizei
Zentralstelle Explosivstoffe
Guisanplatz 1A
3003 Bern

T: +41 58 462 40 00
E-Mail : zse@fedpol.admin.ch

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 31.10.2024

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