Wer pyrotechnische Gegenstände nutzen möchte – berufsbedingt oder zum Vergnügen – benötigt Bewilligungen: für den Import, den Verkauf, den Erwerb, deren Herstellung oder deren Verwendung. Nicht alle, aber die meisten pyrotechnischen Gegenstände benötigen eine Bewilligung, je nach Zuständigkeit entweder von fedpol oder von einer kantonalen Behörde.
Verbotene Feuerwerkskörper in der Schweiz:
- Knallkörper, die vor der Explosion nicht vertikal wegbefördert werden.
- Ladycrackers, die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und / oder einen Durchmesser von mehr als 3 mm (1/8 Zoll) haben.
Wer braucht welche Bewilligungen?
Bewilligungen - von fedpol erteilt
Wer pyrotechnische Gegenstände importieren möchte, benötigt eine Einfuhrbewilligung (PDF, 124 kB, 29.09.2020) von fedpol. Interessierte müssen ein Gesuch ausfüllen und es bei der Zentralstelle Explosivstoffe per Post einreichen.
Im Merkblatt für die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (PDF, 299 kB, 21.09.2023) finden Sie die verbindlichen Vorschriften.
Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto pro Person (altersgerecht) und Tag im Reiseverkehr können ohne Bewilligung von fedpol importiert werden.
Für die gewerbliche Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen in der Schweiz ist eine Herstellungsbewilligung (PDF, 128 kB, 29.09.2020) von fedpol notwendig.
Die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen durch Privatpersonen ist in der Schweiz verboten: Vorläuferstoffgesetz: Absatz 1, 5. Abschnitt, Art 16.
Wer Feuerwerkskörper der Kategorien F1-F3 in die Schweiz einführen will, muss diese mit einer CH-Identifikationsnummer versehen. Diese Nummer wird von fedpol (ZSE) in einem formellen Verfahren auf der Grundlage der EU-Konformität vergeben.
Für die übrigen pyrotechnischen Gegenstände gilt: Bei der Bereitstellung auf dem Markt muss der Nachweis der Konformität gemäss EU-Richtlinie (Konformitätserklärung) erbracht werden. Bezüglich der Angaben und Bezeichnungen muss der pyrotechnische Gegenstand der Sprengstoffverordnung entsprechen (Art. 26 SprstV).
Wichtige Dokumente:
- Merkblatt Zulassungsverfahren für pyrotechnische Gegenstände (PDF, 216 kB, 24.09.2024)
- Merkblatt Voraussetzung für das Inverkehrbringen (Feuerwerkskörper der Kategorie F1, F2, F3) (PDF, 215 kB, 24.09.2024)
- Zulassungsgesuch (PDF, 167 kB, 29.09.2020) (müssen alle Firmen ausfüllen und bei fedpol einreichen)
Bewilligungen – von den Kantonen erteilt
Auskünfte zu den Bewilligungen in kantonaler Zuständigkeit erteilen die Sprengstoffbüros (PDF, 126 kB, 19.10.2023).
Für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 ist ein Erwerbsschein erforderlich. Dieser wird vom jeweiligen Kanton ausgestellt, ist aber nur erhältlich, wenn die Verwenderin oder der Verwender den Ausweis vom SBFI besitzt (siehe Sprengstoffverordnung, Art. 47).
Wer in der Schweiz mit pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung. Für Gegenstände der Kategorien F1 und P3 ist keine Verkaufsbewilligung notwendig.
Achtung: Wer pyrotechnische Gegenstände verkaufen möchte, muss sie lagern und benötigt eine Lagerungsbewilligung. Auskünfte dazu erteilen die kantonalen Vollzugsorgane.
Checkliste für Feuerwerksverkaufsstände (PDF, 1 MB, 30.06.2021)
Besondere Vorschriften gelten für den Online-Handel: Merkblatt Versandhandel von pyrotechnischen Gegenständen Kategorien F1 - F3 (PDF, 331 kB, 29.01.2024)
Wer im gewerblichen Bereich pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver lagern will, muss die Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung beachten.
Für die Lagerung im privaten Bereich (ausschliesslich für den Eigengebrauch) gelten die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. Bitte beachten Sie dazu zudem folgende Punkte:
- Bewahren Sie Feuerwerkskörper bei gleichbleibender Temperatur in einem trockenen Raum auf;
- Benutzen Sie für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände die Versand- und Verpackungseinheiten.
- Bewahren Sie Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich auf;
- Offenes Feuer (Rauchen) unterlassen;
- Bewahren sie Feuerwerkskörper nicht in der Nähe anderer Gefahrengüter (Benzin, Verdünner, Gasflaschen usw.) auf.
Eine Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände braucht es nur, wenn das Gemeindereglement des Abbrandortes oder die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht. Bitte konsultieren Sie die entsprechende Behörde. Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen und wichtigsten Fragen rund um den Erwerbsschein und die Abbrandbewilligung (PDF, 196 kB, 19.09.2012). Für einige pyrotechnische Gegenstände benötigen die Verwenderinnen und Verwender einen Ausweis, der vom Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellt wird.
Dokumente – Ergänzend zum Gesetz
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Angaben und Bezeichnungen für Kategorien T und P (PDF, 99 kB, 22.06.2020)
01.03.2018
Seit dem 1.7.2017 erteilt die Zentralstelle für Explosivstoffe für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T und P keine Einfuhrbewilligungen mehr falls keine EU-Konformität vorliegt. -
Angaben und Bezeichnungen für Kategorie F4 (PDF, 99 kB, 22.06.2020)
01.03.2018
Seit dem 1.7.2017 erteilt die Zentralstelle für Explosivstoffe für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 keine Einfuhrbewilligungen mehr falls keine EU-Konformität vorliegt.
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Verwendung von Metallabschussrohren (PDF, 81 kB, 26.07.2011)
18.05.2006
Hinweise auf Risiken und Empfehlungen für Sicherheitsmassnahmen
Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken) der Zolltarifnummer 3604.1000
Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken P1 + P2 der Zolltarifnummern 3604.9000 und P3 (Industriemunition) 9306.3099.
Berechnung:
Verbrauch = Produktion + Einfuhr - Ausfuhr
Umsatz = Produktion + Einfuhr
Bei der Berechnung des Verbrauchs und des Umsatzes sind Lagerschwankungen der Importeure und Verkaufsstellen nicht berücksichtigt.
Die Zahlen entstammen der Zollstatistik. Die Produktionszahlen werden direkt bei den Herstellern erhoben.
Kontakt
Bundesamt für Polizei
Zentralstelle Explosivstoffe
Guisanplatz 1A
3003 Bern
T: +41 58 462 40 00
E-Mail : zse@fedpol.admin.ch
Rechtliche Grundlagen
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Sprengstoffgesetz
(SR 941.91)
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Sprengstoffverordnung
(SR 941.411)
Letzte Änderung 31.10.2024