Wer Sprengmittel nutzen möchte, benötigt Bewilligungen: für den Import, den Verkauf, den Erwerb, deren Herstellung oder deren Verwendung. Alle Sprengmittel benötigen eine Bewilligung, je nach Zuständigkeit entweder von fedpol oder von einer kantonalen Behörde.
Wer braucht welche Bewilligungen?
Bewilligungen – von fedpol erteilt
Wer Sprengmittel importieren möchte, benötigt eine Einfuhrbewilligung (PDF, 124 kB, 29.09.2020) von fedpol.
Im Merkblatt für die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (PDF, 299 kB, 21.09.2023) finden Sie die verbindlichen Vorschriften.
Wer Sprengmittel in der Schweiz herstellen möchte, benötigt eine Herstellungsbewilligung (PDF, 128 kB, 29.09.2020) von fedpol.
Wer Sprengmittel in die Schweiz einführen möchte, benötigt zusätzlich eine Genehmigung zur Verbringung (PDF, 215 kB, 21.09.2023) von fedpol (Art. 91a SprstV)
Im Merkblatt «Meldeverfahren zum Verbringen von Sprengmitteln» (PDF, 196 kB, 21.09.2023) finden Sie die Bestimmungen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer.
In der Schweiz gelten allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung von Sprengmitteln. Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE) von fedpol entscheidet über die Zulassung von Sprengmitteln. In der Sprengmittelliste finden Sie alle Produkte, die von der ZSE zugelassen wurden.
Sprengmittelliste - Teil 1 Sprengstoffe (PDF, 3 MB, 26.09.2024)
Sprengmittelliste - Teil 2 Zündmittel (PDF, 2 MB, 26.09.2024)
Im Dokument Zulassungsverfahren Sprengmittel Schweiz (PDF, 1 MB, 05.09.2024) finden Sie
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung von Sprengmitteln in der Schweiz;
- eine Übersicht der relevanten Gesetzesartikel für die Zulassung von Sprengmitteln
- detaillierte Angaben zur korrekten Markierung, Bezeichnung und Verpackung von Sprengmitteln;
- detaillierte Angaben zur Markiersubstanz.
Die Gesuche um Zulassung von Sprengmitteln sind vollständig einzureichen, mit den entsprechenden Prüfmustern. Bitte senden Sie für die Zulassung eine Anfrage per Mail oder per Post an fedpol; die entsprechenden Prüfmuster reichen sie beim Forensischen Institut Zürich (FOR) ein (die Angaben dazu finden Sie unten). Es muss für jedes Sprengmittel ein separates Zulassungsgesuch ausgefüllt werden. Das Zulassungsverfahren dauert nach Erhalt der vollständigen Unterlagen maximal sechs Monate.
Adressen:
E-Mail ZSE: zse(at)fedpol.admin.ch
Postadresse ZSE: fedpol, Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Explosivstoffe, Guisanplatz 1A, 3003 Bern
Postadresse FOR: Forensisches Institut Zürich, Explosivstoffanalytik, Güterstrasse 33, 8010 Zürich
Bewilligungen – von den Kantonen erteilt
Auskünfte zu den Bewilligungen in kantonaler Zuständigkeit erteilen die Sprengstoffbüros (PDF, 126 kB, 19.10.2023).
Wer Sprengmittel erwerben möchte, braucht eine Bewilligung des Kantons. Bitte wenden Sie sich an die entsprechende kantonale Behörde. Die Gebühren für die Bewilligung variieren je nach Kanton von CHF 20.- bis CHF 200.-.
Wer in der Schweiz mit Sprengmitteln handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung. Achtung: Wer Sprengmittel verkaufen möchte, muss sie lagern und benötigt eine Lagerungsbewilligung. Auskünfte dazu erteilen die kantonalen Vollzugsorgane.
Kontakt
Bundesamt für Polizei
Zentralstelle Explosivstoffe
Guisanplatz 1A
3003 Bern
T: +41 58 462 40 00
E-Mail : zse@fedpol.admin.ch
Rechtliche Grundlagen
-
Sprengstoffgesetz
(SR 941.41)
-
Sprengstoffverordnung
(SR 941.411)
Letzte Änderung 26.09.2024