Zuständige Stellen
- Bundesstrafgericht
- Bundesgericht
- Kantonale Jugendgerichte
Instrumente
- Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren für die Unterstützung/Beteiligung an einer terroristischen Organisation; bis zu 20 Jahren, wenn bestimmender Einfluss in der Organisation
- Evtl. Anordnen von Massnahmen (therapeutische Massnahmen und Verwahrung, Kontakt- und Rayonverbot, Tätigkeitsverbot)
- Ausweisung nach Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)
- Landesverweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer bei strafbaren Handlungen nach Art. 66a ff. Strafgesetzbuches (StGB)
Letzte Änderung 05.06.2024