Phase 2 - Früherkennung und polizeiliche Massnahmen zur Erkennung von Gefährdungen und Gefahrenabwehr

Zuständige Stellen

  • Nachrichtendienst des Bundes (NDB) mit kantonalen Nachrichtendiensten (KND)
  • Kantons- und Gemeindepolizeien und Mitwirkende des kantonalen Bedrohungsmanagements
  • Staatssekretariat für Migration (SEM) mit den kantonalen Migrationsämtern
  • Bundesamt für Polizei fedpol

Instrumente und Mittel

NDB:

  • Identifizierung und Prävention von terroristischen Bedrohungen
  • Verarbeiten von Erkenntnissen im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
  • Recherche und Sammeln von Informationen aus öffentlichen und nachrichtendienstlichen Quellen
  • Präventive Ansprachen
  • Sensibilisierungsmassnahmen in Gefängnissen
  • Erstellen von Berichten an die Bundesanwaltschaft­, das SEM oder fedpol
  • Anträge an fedpol für präventiv-polizeiliche Massnahmen (Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus PMT), die ausserhalb eines Strafverfahrens oder nach dem Straf- oder Massnahmenvollzug angewendet werden können
    • Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit BWIS)
    • Kontaktverbot (Art. 23l BWIS)
    • Ein- und Ausgrenzung (Art. 23m BWIS)
    • Ausreiseverbot (Art. 23n BWIS)
    • Eingrenzung auf eine Liegenschaft («Hausarrest»; Art. 23o BWIS)
    • Elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung als Vollzugsmassnahmen (Art. 23q BWIS)
  • Einträge in den Informationssystemen RIPOL und dem Schengener Informationssystem (SIS); gezielte Kontrolle und verdeckte Registrierung

Kantone:

  • Kantonales Bedrohungsmanagement 
  • Instrumente und Massnahmen des kantonalen Polizeirechts zum Erkennen von Straftaten
  • Polizeiliche Gefahrenabwehr
  • Anträge an fedpol für präventiv-polizeiliche Massnahmen (PMT), die ausserhalb eines Strafverfahrens oder nach dem Straf- oder Massnahmenvollzug angewendet werden können (vgl. «Anträge an fedpol» unter NDB)

fedpol:

  • Einreiseverbote und Ausweisungen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit; Der NDB muss vorab konsultiert werden, um die Massnahme zu bestätigen
  • Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle im SIS

Zusammenarbeit mit SEM und den kantonalen Migrationsämtern:

  • Nichterteilung/Widerruf von Asyl und Aufenthaltsbewilligungen
  • Visaverweigerung
  • Nichterteilen/Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen
  • Nichterteilen des Schweizer Bürgerrechts und Entzug des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgerinnen und -bürgern
  • Ausländerrechtliche Massnahmen wie Ein- und Ausgrenzung (Rayonverbot)
  • Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 75 Abs. 1 Bst. I bzw. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG)
  • Das SEM trägt auch zur Früherkennung von Fällen bei, die für die innere und äussere Sicherheit relevant sein könnten, und meldet diese den Sicherheitspartnern (NDB, fedpol)

Intensive Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone in der operativen Koordination TETRA (Terrorist Tracking)

Dokumente

Letzte Änderung 05.06.2024

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