Am 1. Oktober 2016 wurde ein neues Mass für die Fahrunfähigkeit eingeführt. Die gemessene Massenkonzentration einer Atem-Alkoholprobe wird nicht mehr in Blutalkoholgehalt umgerechnet. Ab 0.25 mg/l (bisher0.5 ‰) gilt die Angetrunkenheit als erwiesen und wird geahndet. Ab 0.40 mg/l (bisher 0.8 ‰) gilt die Angetrunkenheit als qualifiziert.
Atemalkoholtestgeräte bestimmen die Massenkonzentration von Ethanol in menschlichem Atem. Sie zeigen die Atemalkoholkonzentration in mg/l an, die frühere Umrechnung in einen Blutalkoholgehalt entfällt. Das angezeigte Messergebnis gilt nur in Ausnahmefällen als amtliche Feststellung eines Sachverhaltes: auf Alkohol kontrollierte Personen können das Ergebnis im Bereich 0.25 mg/l bis 0.39 mg/l schriftlich anerkennen.
Atemalkoholmessgeräte bestimmen die Massenkonzentration von Ethanol im menschlichen Atem unter kontrollierten Probenahmebedingungen sowie in redundanter Art und sind somit beweissicher. Das Ergebnis wird in mg Ethanol pro Liter Atemluft angezeigt. Das angezeigte Messergebnis gilt im Bereich 0 mg/l bis 2 mg/l als beweissicher. Somit gilt es als amtliche Feststellung von Sachverhalten und kann als Grundlage für eine Busse oder eine Verurteilung verwendet werden.
Letzte Änderung 11.06.2024
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