Die Kommission arbeitet auf der Grundlage von thematischen Schwerpunkten in den Bereichen Justiz und Polizei, Migration und Psychiatrie und überprüft die Grundrechtskonformität von freiheitsbeschränkenden Massnahmen in Einrichtungen, in denen strafprozessuale, strafrechtliche, zivilrechtliche sowie asyl- und ausländerrechtliche Freiheitsentzüge vollzogen werden.
Die Kontrollbesuche der Kommission erfolgen mit oder ohne Vorankündigung und umfassen eine qualitative Kontrolle der Lebensbedingungen aus grundrechtlicher Sicht. Im Rahmen dieser Überprüfung führt die fachlich jeweils unterschiedlich zusammengesetzte Delegation Gespräche mit den von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen betroffenen Personen sowie mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung und dem Personal. Gleichzeitig überprüft sie aus Sicht der Grundrechte sämtliche für ihren Kontrollauftrag relevanten Akten und Unterlagen, insbesondere interne Hausordnungen und Weisungen, Verfügungen im Bereich von Disziplinar- und Sicherheitsmaßnahmen, Verfügungen von Behandlungen ohne Zustimmung oder von bewegungseinschränkenden Maßnahmen, sowie Vollzugs-, Maßnahmen- und Behandlungspläne.
Im Anschluss an jeden Besuch wird der Leitung der besuchten Einrichtung eine erste mündliche Rückmeldung abgegeben, in welcher die Delegation ihre ersten Erkenntnisse resümiert. Im Nachgang an den Besuch wird ein Bericht erarbeitet und die Erkenntnisse in der Form von Empfehlungen wiedergegeben. Im ständigen Dialog mit den zuständigen Behörden, den relevanten Ansprechpartnern und den betroffenen Einrichtungen diskutiert die Kommission ihre Empfehlungen im Rahmen von Arbeitsgruppen und Rundtischen. Dabei ist es ihr ein Anliegen, gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten und die Akzeptanz ihrer Empfehlungen zu erhöhen.
Die Kommission nimmt auch Hinweise und Informationen von zivilgesellschaftlicher Seite entgegen, die sie im Rahmen von Kontrollbesuchen oder durch Akteneinsicht überprüfen kann. Sie ist jedoch keine Beschwerdeinstanz und führt keine umfassende, sachlich-objektive Abklärung von Einzelfällen durch bzw. gibt dazu auch keine öffentliche Stellungnahme ab.
Letzte Änderung 01.07.2020