Jugendstrafrechtliche Massnahmen

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Der Schutz Minderjähriger in Haft ist auf internationaler Ebene in verschiedenen Konventionen verankert. Die wichtigsten Grundsätze sind in der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und im UN-Pakt II enthalten. Zentral sind die Prinzipien der altersgerechten Behandlung sowie der getrennten Unterbringung von Minderjährigen und Erwachsenen (Art. 37 lit. c UN-KRK; Art. 10 Abs. 2 lit. b UN-Pakt II). Einschlägig sind weiter die Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Minderjährigen im Freiheitsentzug. Auf bundesrechtlicher Ebene enthält das Jugendstrafgesetz (JStG) die wichtigsten Grundsätze für die Anordnung jugendstrafrechtlicher Massnahmen, insbesondere das Trennungsgebot (Art. 27 Abs. 2 JStG und Art. 28 JStPO).

Während ihrer Besuche überprüft die Kommission im Besonderen die Einhaltung des Trennungsgebotes, die Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit der Jugendlichen, insbesondere die Dauer des Zelleneinschlusses, den Umgang mit pädagogischen und Disziplinarmassnahmen, den Zugang zu Schul- und Berufsbildungsangeboten sowie die Handhabung von Aussenkontakten.

Die Kommission stellte in den von ihr besuchten Einrichtungen fest, dass die in Anwendung des Zivil- und Jugendstrafrechts ausgesprochenen Massnahmen in einem pädagogischen Rahmen vollzogen werden, welcher den Jugendlichen Sportmöglichkeiten und Zugang zu einer beruflichen Ausbildung ermöglicht. Dennoch hat die Kommission Verbesserungen in Bezug auf die schweizweite Harmonisierung der formalrechtlichen Grundlagen empfohlen.

Letzte Änderung 01.07.2020

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