Freiheitsbeschränkende Massnahmen

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Bei urteilsfähigen Personen sind freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Form von bewegungseinschränkenden und/oder medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise können sie im Rahmen einer behördlich angeordneten unfreiwilligen Unterbringung zur Anwendung kommen. Solche Massnahmen müssen gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Massgebend für die Beurteilung solcher Massnahmen ist aus menschenrechtlicher Sicht das Recht auf Selbstbestimmung, wonach jede Person eine medizinische Untersuchung oder Behandlung verweigern kann.

Freiheitsbeschränkenden Massnahmen lassen sich in zwei Kategorien aufteilen:

  • Behandlungen ohne Zustimmung beinhalten in der Regel die Verabreichung von Medikamenten gegen bzw. ohne den Willen der betroffenen Person.
  • Bewegungseinschränkende Massnahmen können in der Form von Isolationen (zwangsweise Einzelunterbringung in einem abgeschlossenen Raum), manuellen (Festhalten), mechanischen (z.B. Fixierungen, Bettgurten, Zewi-Decken, Zwangsjacken, Sitzhosen oder geschlossene Betten) oder elektronischen Massnahmen (z.B. elektronische Armbänder).

Anlässlich ihrer Besuche in psychiatrischen Einrichtungen, richtet die Kommission einen besonderen Fokus auf die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen und überprüft deren Angemessenheit im Lichte der hierfür einschlägigen erwachsenenschutzrechtlichen und menschenrechtlichen Vorgaben.

Thematischer Schwerpunktbericht

Letzte Änderung 14.12.2021

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