Zustellungen an einen ausländischen Staat oder an ein ausländisches staatliches Unternehmen

Zustellungen an einen Staat oder an ein staatliches Unternehmen unterliegen einem speziellen Vorgehen: Die Übermittlung der zuzustellenden Akten erfolgt auf dem diplomatischen Weg. Gemäss Art. 16 Ziff. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität (SR 0.273.1) gilt die Zustellung mit dem Eingang beim Aussenministerium als bewirkt, d.h. erfolgt. Gemäss Praxis kann die Zustellung in Ausnahmefällen auch mit Eingang bei der ausländischen Botschaft (als Teil des Aussenministeriums) als bewirkt gelten. Gemäss Art. 16 Ziff. 4 des Übereinkommens beginnen die Fristen zur Beteiligung am Verfahren und die Rechtsmittelfristen bei Versäumnisentscheidungen erst zwei Monate nach dem Eingang beim Aussenministerium zu laufen. Dies ist bei der Fristenberechnung zu berücksichtigen.
SR 0.273.1, Art. 16

Die diplomatische Übermittlungsnote der schweizerischen Vertretung an das Aussenministerium enthält einen Hinweis auf die oben erwähnte Bewirkung der Zustellung sowie den Fristenlauf. Als Zustellungsbescheinigung gilt die diplomatische Übermittlungsnote der schweizerischen Vertretung mit der datierten Empfangsquittierung des Aussenministeriums oder der ausländischen Botschaft (Zustellungsempfänger).

Aufgrund der entsprechenden internationalen Praxis gelten diese Ausführungen sinngemäss bei allen Staaten, auch wenn diese nicht Mitglied des Europaratsübereinkommens über Staatenimmunität sind.

Diesem speziellen Vorgehen unterstehen aus Gründen der Immunität auch Zustellungen an eine ausländische Vertretung (Botschaft, Konsulat) in der Schweiz.

Formalitäten

Zustellungsgesuche sind an das BJ zu senden, das für die Weiterleitung an das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) besorgt ist. Beizulegen sind, jeweils im Doppel:

  • die zuzustellenden Akten,
  • eine Übersetzung der zuzustellenden Akten in die Amtssprache des ausländischen Staates.

Betreibungsakten: Bei Zahlungsbefehlen ist dem BJ nur das Schuldnerexemplar zu übermitteln (das Gläubigerexemplar bleibt beim Betreibungsamt).

(Nicht erforderlich sind: Formular "Gesuch an die zuständige Behörde", Formular "Ersuchen gem. HZUe65", Formular "Empfangsschein", Beglaubigung oder Kostengutsprache).

Wegen der besonderen Fristenregelung sind Vorladungen an einen Staat oder an ein staatliches Unternehmen zum Erscheinen vor einem schweizerischen Gericht terminlich so anzusetzen, dass das entsprechende Zustellungsgesuch spätestens 4 Monate vor dem Termin beim BJ eintrifft.

 

Letzte Änderung 27.10.2016

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