Förmliche Zustellungen

Auf den Länderseiten ist stets die einfachste Möglichkeit der Zustellung berücksichtigt (Bsp: Art. 5 Abs. 2 HZUe65 "Einfache Übergabe", Variante "c").

Im Zivilrecht besteht grundsätzlich, gestützt auf das HZUe65, die Möglichkeit, die Akten mit Übersetzung förmlich in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a) oder in einer besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b) via Zentralbehörde zustellen zu lassen. Auf dem Musterformular ist dies entsprechend zu kennzeichnen (Eintrag "Art. 5 Abs. 1"). Sofern der betroffene Staat einen Vorbehalt angebracht hat, wird darauf hingewiesen (Eintrag: "Vorbehalte beachten"). Beide Einträge sind verlinkt.

Im Strafrecht, wenn eine Postzustellung möglich ist, wird hier angegeben, wie vorzugehen ist, wenn trotzdem über die ausländische Behörde zugestellt werden soll. Eintrag: "ja (Übermittlungsweg wie bei Beweiserhebung)". Dies kann nötig sein, wenn eine direkte Postzustellung nicht erfolgreich war.

 

Letzte Änderung 27.10.2016

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