In der Rubrik "Mögliche Sprache(n)" wird lediglich angezeigt, dass ein in dieser Sprache (bzw. diesen Sprachen) verfasstes Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen (inkl. aller Beilagen) von den ersuchten Behörden dieses Landes entgegengenommen wird. Falls eine Übersetzung erforderlich ist, sollte diese vorzugsweise in der Amtssprache der ersuchten Behörde angefertigt werden. In jedem Falle sind, wenn eine Übersetzung verlangt wird, die Zustellungsersuchen bzw. Rechtshilfeersuchen (inkl. aller Beilagen) auch in der Originalsprache (Amtssprache der ersuchenden Behörde) in gleicher Anzahl beizulegen.
Das BJ empfiehlt, um die Qualität der anspruchsvollen Übersetzungen zu gewährleisten, nur qualifizierte Übersetzer zu berücksichtigen, kann diesbezüglich aber keine Empfehlungen abgeben.
Strafrecht
Auch wenn bei Rechtshilfeersuchen (Beweiserhebung) keine Übersetzung verlangt wird, kann es angebracht sein, im eigenen Interesse eine solche in der entsprechenden Amtssprache anfertigen zu lassen (z. B. raschere Behandlung von dringenden Ersuchen wie z.B. mit Frankreich oder Italien). Bei Zustellungsersuchen ist nur unter gewissen Voraussetzungen keine Übersetzung nötig. Der Eintrag kann daher beispielsweise lauten: "Grundsätzlich ja, sonst Art. 52 Abs. 2 SDÜ, Art. 28 Abs. 2 BBA und Art. 15 Abs. 3 und 4 ZPII EUeR beachten". Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind genau zu beachten und weisen kleine Abweichungen auf.
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Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
(SDÜ)
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Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA)
(BBA, SR 0.351.926.81)
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Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
(ZPII EUeR, SR 0.351.12, Art. 15)
Zivilrecht
Ist bei Zustellungsersuchen keine Übersetzung erforderlich, so gilt dies in der Regel nur für die vom BJ empfohlene Zustellungsart (z. B. einfache Übergabe gestützt auf Art. 5 Abs. 2 HZUe65 oder Art. 2 HUe54, sofern der Empfänger zur Annahme bereit ist). Auch bei einer Zustellung durch die zuständige Schweizervertretung (Art. 8 HZUe65) oder der direkten postalischen Zustellung (Art. 10 Bst. a HZUe65) kann der Empfänger die Annahme verweigern, wenn keine Übersetzung beiliegt.
Bei förmlichen Zustellungen ist in aller Regel eine Übersetzung der zuzustellenden Akten nötig. In der Rubrik "förmliche Zustellung" der einzelnen Länderseiten wird darauf hingewiesen.
Letzte Änderung 09.07.2020