"Via kant. Zentralbehörden"

"HZUe65" und "HBewUe70" schreiben lediglich die Schaffung von Zentralbehörden (Liste) für eingehende Ersuchen vor. Für ausgehende Ersuchen kommt ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung (Vergleiche: Art. 3 HZUe65 (SR 0.274.131) und Art. 1 Abs. 1 HBewUe70 (SR 0.274.132)).
HZUe65
HBewUe70
Liste der kantonalen Zentralbehörden
SR 0.274.131, Art. 3 (HZUe65)
SR 0.274.132, Art. 1 Abs. 1 (HBewUe70)

 
Nach Rückfrage in den Kantonen ergibt sich folgendes Bild:

  • JU, NE, SZ (für alle ersuchenden Behörden, ausser Gerichte) und ZH verlangen, dass ausgehende Ersuchen über die kantonale Zentralbehörde geleitet werden. Diese übermittelt sie an die Zentralbehörde des ersuchten Staates.
     
  • In den übrigen Kantonen senden die ersuchenden Behörden ausgehende Ersuchen direkt an die ausländischen Zentralbehörden.
     
  • Die folgenden Bundesbehörden senden ausgehende Ersuchen direkt an die ausländischen Zentralbehörden: das Bundesgericht in Lausanne und Luzern, das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen sowie das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum in Bern.
     
  • Länderseite Vereinigte Staaten / Zustellungen Zivilrecht: Der Eintrag "Via kant. Zentralbehörde zur Weiterleitung an Botschaft / Generalkonsulat" gilt für sämtliche Kantone. Die ersuchenden Behörden senden die Zustellungsersuchen an die kantonale Zentralbehörde, welche diese an die zuständige Schweizervertretung (Botschaft/Generalkonsulat) in den USA weiterleitet. Bundesbehörden senden die Zustellungsersuchen an das BJ.
    Liste der kantonalen Zentralbehörden

Letzte Änderung 10.12.2020

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