Neue Verordnung des EJPD über den Betrieb von Asylzentren des Bundes

Am 1. März 2019 werden die neuen beschleunigten Asylverfahren schweizweit eingeführt. Die Mehrzahl der Verfahren findet in Asylzentren des Bundes statt, die Asylsuchenden werden sich deshalb neu während maximal 140 Tagen in diesen Zentren aufhalten. Aus diesem Grund wurde die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen grundlegend überarbeitet.

Am 1. März 2019 werden die beschleunigten Asylverfahren schweizweit eingeführt. Diese grundlegende Reform wurde von der Bevölkerung im Juni 2016 mit über 66 Prozent gutgeheissen. In den beschleunigten Verfahren gelten kurze Fristen und Asylsuchende erhalten vom ersten Tag an die Unterstützung von unentgeltlichen Rechtsvertretern. Deshalb sind die Asylsuchenden für die ganze Verfahrens- und Vollzugsdauer in Zentren des Bundes untergebracht.

Alltag in den Bundesasylzentren regeln

In den Bundesasylzentren wird grosser Wert gelegt auf einen gegenseitig respektvollen Umgang zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Personal. Dazu und damit auch die Sicherheit gewährleistet werden kann, regelt die Verordnung den Alltag in den Zentren des Bundes. Durch die beschleunigten Asylverfahren musste die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Bundeszentren auf den 1. März grundlegend überarbeitet werden.

Angepasst wurden insbesondere die Bestimmungen zur Registrierung, zur Aufnahme, zur Unterbringung und Betreuung, sowie die Zutritts-, Besuchs- und die Ausgangsregegelungen. Dabei sind auch die Erkenntnisse aus dem Testbetrieb Zürich einbezogen worden. Die Änderungen sind in einer Anhörung bei den interessierten Kreisen wie den Standortgemeinden, den Kantonen und den Vertretern der Zivilgesellschaft mehrheitlich auf Zustimmung gestossen.

Neu sind längere Öffnungszeiten möglich

Neu werden beispielsweise die Modalitäten der Öffnungs- und Ausgangszeiten angepasst: Generell wird in Absprache mit den Kantonen an der heutigen Regelung festgehalten, wonach die Zentren täglich von 9 bis 17 Uhr geöffnet sind. Das SEM kann nun aber mit den Standortgemeinden der Zentren auch längere Öffnungszeiten vereinbaren. Im Bundeszentrum Bern wurden so die Öffnungszeiten bereits angepasst und auch in Boudry ist dies ab 2019 geplant.

Mit der überarbeiteten Verordnung stellt der Bund zusammen mit den Standortkantonen zudem sicher, dass alle schulpflichtigen Asylsuchende auch in den Zentren des Bundes den Grundschulunterricht besuchen können.

Die totalrevidierte EJPD-Verordnung tritt zusammen mit den Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs am 1. März 2019 in Kraft.

Dokumentation

Letzte Änderung 05.12.2018

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