Das Asylverfahren

Das Staatssekretariat für Migration ist zuständig für die Durchführung der Asylverfahren. Mit der Revision des Asylgesetzes, die seit dem 1. März 2019 in Kraft ist, werden die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen durchgeführt und abgeschlossen. Diese beschleunigten Verfahren folgen einem strikten Ablauf und sind zeitlich über alle Stufen getaktet. Asylgesuche, die vor dem 1. März 2019 eingereicht wurden, werden noch nach dem bisherigen Asylgesetz behandelt.

Die folgende Animation "Beschleunigte Asylverfahren" erklärt mit interaktiven Karten und Videos die neuen Asylverfahren.  

Bei den Asylverfahren gilt es zu prüfen, ob die Asylgründe glaubhaft sind und – falls dies zutrifft – ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz erfüllt ist. Anerkannte Flüchtlinge erhalten meist Asyl; dies ist aber nicht der Fall, wenn sie beispielsweise verwerfliche Handlungen begangen haben oder die Sicherheit der Schweiz gefährden. Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wird, haben die Schweiz in der Regel zu verlassen. In diesen Fällen muss jedoch geprüft werden, ob Wegweisungshindernisse existieren. Sind solche vorhanden, verfügt das Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Andernfalls sind die kantonalen Migrationsbehörden – oftmals in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen – für den Vollzug der Wegweisung verantwortlich. Asylsuchende haben die Möglichkeit, gegen ablehnende Entscheide des Staatssekretariats für Migration Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

Die folgenden Seiten erklären den Asylprozess der Schweiz systematisch:

  • Vom Asylgesuch über die Behandlungsstrategie des SEM;
  • die Verteilung der Asylsuchenden auf die Asylregionen und Empfang in den Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion;
  • das Dublin-Verfahren;
  • die nationalen Verfahren und die Sonderverfahren;
  • und der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden oder Staatenlosen.

Letzte Änderung 01.03.2019

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