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Geschlechtsspezifische Verfolgung

Männer und Frauen sind auf vielfältige Art und Weise von Konflikten, Kriegen und Menschenrechtsverletzungen betroffen. Während beide Geschlechter aus den gleichen Gründen verfolgt werden können, kommen bei der Verfolgung von Frauen oft Faktoren hinzu, die eng mit ihrer Rolle in der Gesellschaft verbunden sind.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) berücksichtigt aber nicht nur die Besonderheiten der Verfolgung von Frauen, sondern auch von Opfern sexueller Minderheiten. Aus diesem Grund wird im Einzelfall beurteilt, ob Massnahmen im Zusammenhang mit Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, diskriminierender Gesetzgebung, Ehrenmorden und sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität zur Anerkennung als Flüchtling führen können. In diesen Verfahren wird der besonderen Verletzlichkeit von Opfern geschlechtsspezifischer Verfolgung Rechnung getragen.

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA)

Drei männliche Jugendliche sitzen an einem Pult und werden von einem Betreuer unterrichtet.
Die Betreuung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden wird deren spezifischen Bedürfnissen angepasst, wie hier mit Schulunterricht. (Foto: SEM © Gerry Amstutz)

Ein Teil der Asylbewerber, die in der Schweiz Asyl beantragen, ist minderjährig und unbegleitet. Angesichts dieser Verwundbarkeit passt das Staatssekretariats für Migration (SEM) die Modalitäten des eingeleiteten Asylverfahrens an, um die Interessen der Minderjährigen zu wahren. Dabei legt das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes die Grundsätze fest, die die Durchführung eines solchen Verfahrens beeinflussen können.

Die zentralen Elemente eines Verfahrens mit minderjährigen und unbegleiteten Asylbewerber sind:

  • die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Minderheit zu beurteilen,
  • die Interessen des Minderjährigen durch einen zu diesem Zweck ernannten Vertreter zu verteidigen,
  • die vorrangige Behandlung des Antrags, sowie die Anhörung an die Besonderheiten des Minderjährigen anzupassen
  • und schließlich die sorgfältige Prüfung der Bedingungen für eine mögliche Rückkehr ins Land.

Sobald unbegleiteter, minderjähriger Gesuchsteller einem Kanton zugewiesen wird, treffen Bund und Kantone die geeigneten Massnahmen für Unterkunft, Betreuung, Schulbildung und medizinische Aufsicht.

Letzte Änderung 08.03.2024

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