(Gesuchseinreichung bis 31.12.2017)
Siehe auch
Ordentliche Einbürgerung (Gesuche bis 31.12.2017)
Ich kann ein Einbürgerungsgesuch stellen, wenn ich seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz wohne. Die Zeit zwischen der Vollendung des 10. und des 20. Altersjahres wird dabei doppelt gerechnet. Bedingung für die Einbürgerung ist, dass ich in der Schweiz sozial und kulturell integriert bin, die schweizerische Rechtsordnung beachte und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährde.
Weitere Auskünfte zu Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen erteilt die Wohngemeinde oder die zuständige kantonale Behörde.
Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ist je nach kantonaler Regelung beim Kanton oder bei der Gemeinde einzureichen. Auskunft erhalte ich bei der Wohngemeinde oder beim kantonalen Bürgerrechtsdienst.
Kontaktieren Sie die zuständige kantonale Behörde: Adressliste
Erleichterte Einbürgerung (Gesuche bis 31.12.2017)
Ich muss seit mindestens drei Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner leben, insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und seit mindestens einem Jahr in der Schweiz wohnen. Lebe ich im Ausland, muss ich seit mindestens sechs Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. Unabhängig vom Wohnsitz wird verlangt, dass ich zumindest sinngemäss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert bin, die schweizerische Rechtsordnung beachte und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährde.
Besonderer Hinweis:
Der schweizerische Ehepartner muss bereits bei der Heirat das Schweizer Bürgerrecht besessen haben.
Bei Wohnsitznahme in der Schweiz:
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern (E-Mail).
Bitte geben Sie Name/Vorname, Adresse, PLZ und Ort an. Das Gesuchsformular wird Ihnen per Post zugestellt.
Bei Wohnsitznahme im Ausland: Bei der zuständigen Schweizer Vertretung
Bei Wohnsitz in der Schweiz beim Staatssekretariat für Migration, bei Wohnsitz im Ausland bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat).
Das Bürgerrechtsgesetz lässt in gewissen Fällen (Art. 31a, Art. 31b, Art. 58a und Art. 58c) eine erleichterte Einbürgerung zu. Nähere Auskünfte erteilt das Staatssekretariat für Migration SEM, CH-3003 Bern-Wabern (E-Mail) resp. die zuständige Schweizer Vertretung bei Wohnsitznahme im Ausland.
Doppelbürgerrecht (Gesuche bis 31.12.2017)
Ja, sofern der andere Staat in seiner Gesetzgebung nicht verlangt, dass ich auf meine bisherige Staatsangehörigkeit verzichte. Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden des anderen Staates, in der Schweiz somit die Botschaften oder Konsulate.
In der Schweiz ist das Doppelbürgerrecht ohne jede Einschränkung erlaubt. Die Frage, ob ich die bisherige Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung beibehalten kann, richtet sich somit einzig und allein nach dem Recht desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit ich besitze. Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden des anderen Staates, in der Schweiz somit die Botschaften oder Konsulate.
Letzte Änderung 01.01.2018