Ausländische Staatsbürger, die seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft sind und über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, können bei der Wohngemeinde oder dem Wohnkanton ein Gesuch um Erteilung der ordentlichen Einbürgerung stellen.
Bundesrechtliche Voraussetzungen
Die zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre zählen doppelt, der tatsächliche Aufenthalt muss jedoch mindestens sechs Jahre betragen. An die Aufenthaltsdauer angerechnet werden die Aufenthalte
- mit einem Ausweis B oder C;
- mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA ausgestellten Legitimationskarte bzw. mit einem Ausweis Ci:
- mit einem Ausweis F, diese Aufenthaltsdauer wird allerdings nur zur Hälfte angerechnet.
Aufenthalte während eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) werden nicht angerechnet.
Kantonalrechtliche Voraussetzungen
Die kantonale Gesetzgebung sieht eine zusätzliche Mindestaufenthaltsdauer zwischen zwei und fünf Jahren in der Gemeinde und im Kanton vor.
Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
Die im Kanton zuständige Behörde prüft, ob die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen erfüllt, erfolgreich integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist. Sie erstellt hierzu einen Erhebungsbericht.
Der Kanton kann auch weitere Integrationsvoraussetzungen vorsehen.
Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung zusammen mit dem Erhebungsbericht an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
Einbürgerungsbewilligung des Bundes
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die gesuchstellende Person
- erfolgreich integriert ist;
- mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
- keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
Kantonaler Einbürgerungsentscheid
Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Für Entscheide über die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung erhebt das SEM
- für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind: CHF 100.-
- für Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen: CHF 150.-
- für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind: CHF 50.-
Zudem sind kommunale und kantonale Gebühren zu entrichten. Das kantonale Recht regelt die Höhe dieser Gebühren.
Wo erhalte ich das Gesuchsformular?
Das Gesuchsformular erhalten Sie bei der zuständigen Behörde am Wohnort. Bei dieser Behörde ist das Gesuch auch einzureichen.
Letzte Änderung 17.12.2020