Rückführungen: Modalitäten, Zuständigkeiten und Grundlagen

Ausländischen Personen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten dürfen, müssen die Schweiz bzw. den Schengen Raum verlassen. Die Ausreisepflicht wird folgendermassen festgelegt:

  • Asylbereich → Wegweisungsverfügung (AsylG/SEM zuständig): Das SEM entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl. Lehnt das SEM ein Asylgesuch einer ausländischen Person ab oder tritt es in der Sache nicht darauf ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug der Wegweisung an.
  • Ausländerbereich → Wegweisungsverfügung (AIG/kantonale Migrationsbehörden): Die kantonalen Migrationsbehörden erlassen eine Wegweisungsverfügung gegenüber Ausländern, die sich unrechtmässig in der Schweiz befinden.
  • Sicherheitsbereich → Ausweisung (AIG/fedpol): fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländern die Ausweisung verfügen.
  • Strafrecht → Landesverweisung (StGB und MStG/Strafgerichte): Strafgerichte können bzw. müssen je nach begangenem Vergehen oder Verbrechen mit dem Strafurteil eine Landesverweisung aussprechen.

Ausreisepflichte Personen erhalten in der Regel eine Ausreisefrist, während der sie die Schweiz verlassen müssen. Erst wenn sie diese Möglichkeiten ungenutzt lassen, können sie zurückgeführt werden.

Mit dem Begriff der Rückführung wird der zwangsweise Vollzug von Wegweisungen im Asyl- und Ausländerbereich, Ausweisungen und Landesverweisungen bezeichnet.

Die Kantone sind für die Rückführungen zuständig. Das SEM unterstützt die Kantone dabei. Dies umfasst u.a. die Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten und die Organisation der Ausreise.

Die allgemeinen Voraussetzungen, die Mittel sowie die Art und Weise der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen durch die Behörden während Rückführungen werden im Zwangsanwendungsgesetz sowie der Zwangsanwendungsverordnung geregelt. Für Rückführungen sind vier verschiedene Vollzugsstufen vorgesehen, die von polizeilicher Begleitung zum Flugzeug (Vollzugsstufe 1) bis zu polizeilicher Begleitung in einem Sonderflug (Vollzugsstufe 4) reichen. Die Anordnung der Vollzugsstufen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und nach dem Verhalten, welches von der rückzuführenden Person zu erwarten ist.

Der Rückkehrbereich ist Gegenstand von verschiedenen europäischen Schengen-Weiterentwicklungen. Die EU-Rückführungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist ein Schlüsseldokument. Sachverständige aus den anderen Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission überprüfen periodisch die richtige Umsetzung und Anwendung der Schengener Verpflichtungen im Rückkehrbereich in sogenannten Schengen-Evaluierungen.

Letzte Änderung 20.04.2021

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