Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Es besteht eine Visumpflicht:
bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.