Visumbestimmungen:
V13
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe (einschliesslich Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden).
Es besteht eine Visumpflicht:
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 933 kB, 07.10.2024)
Letzte Änderung 13.10.2024