Änderung der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWAL): Auswertung der elektronischen Datenträger von Asylsuchenden

Worum geht es?

Am 17. März 2017 reichte Nationalrat Gregor Rutz die parlamentarische Initiative 17.423 «Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Möglichkeit der Kontrolle von Mobiltelefonen» ein.

Am 1. Oktober 2021 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Asylgesetzes, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verpflichtet werden können, Personendaten auf elektronischen Datenträgern durch das Staatssekretariat für Migration auswerten zu lassen, wenn ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden können. Die Umsetzung dieser Gesetzesänderung erfordert Anpassungen in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) sowie in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL).

Was ist bisher geschehen?

Das Vernehmlassungsverfahren bezüglich dieses Rechtsetzungsprojekts endete am 19. Juni 2023.

Nächster Schritt

Verabschiedung der Änderungen der AsylV 3 und der VVWAL durch den Bundesrat.

Dokumentation



Letzte Änderung 19.06.2023

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